Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

Formular Lit. F. 
Bezirkssteueramt 
Ortssteuerumnmnunt 
Nummer des Anmeldungsregzisters. 
Nummer des Inventariume. Nummer des Hebregisters. 
Monat 18. 
Betriebsplan 
— 
auf 
mehlige Stoffe 
für die Brennereids zzzz 
in der Stlraße unter der Hausnummer 
Nach abgelaufener Brennfrist mit dem andern Exemplar 
ausgewechselt, 
Der Ortssteuerbeamte: 
Anleitung für den Brennerei-Besitzer. 
1) Der Betriebsplan muß in der Regel auf einen vollen Kalendermonat oder, wenn der Betrieb erst im Laufe eines Monats 
beginnen soll, auf den noch übrigen Theil des Monats lauten und dem Ortssteueramt mindestens drei Tage vor der 
Einmaischung in doppelter Ausfertigung eingereicht werden. 
2) Von den Brennerei-Besitzern sind die Spalten der zweiten Seite von 1 bis 9 und auf der vierten Seite 1 bis 3 auszu- 
süllen. Die hier abzugebende Betriebs-Erklärung muß reinlich und ohne Correctur geschrieben und auf der zweiten Seite 
am Schlusse von dem Brennerei-Besitzer oder einer dazu förmlich von ihm ermächtigten Person unter Beifügung des 
Ortsnamens und Datums unterschrieben sepn. 
3) Mangelhaft gefertigte Betriebsplane giebt das Ortssteucramt sofort zurück und es wird in solchen Fällen die Einreichung 
als nicht geschehen betrachtet. Hiebei wird insbesondere auf die Instruktion, die Branntweinsteuer betreffend, verwiesen. 
4) Findet sich bei der Prüfung des Betriebsplanes nichts zu erinnern, so werden beide Exemplare von dem Ortssteueramt 
vollzogen, das eine Eremplar wird dem Brennerei-Besitzer zurückgegeben, welcher gehalten ist, dasselbe noch vor der ersten 
Einmaischung in der Brennerei an dem dazu bestimmten Orte anzuheften und während der ganzen Dauer des Berriebes 
unbeschädigt zu erhalten. 
5) Nach Ablauf der Betriebszeit muß dieses Eremplar von dem Brennerei-Besitzer. binnen drei, Tagen an das Ortssteueramt 
zurügeliefert und alsdann gegen das bei derselben zurückgebliebene zweite Eremplar umgetauscht werden.
	        
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