Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

Formular Lit. G. 
Bezirkestrurrauat 
Ortssteuerauuntt 
Nummer des Anmeldungsregisters. 
Nummer des Inventariums. Nummer de Hebereglsters. 
Monat. .. . .. . 18.. 
Betriebsplan 
auf 
nichtmehlige Stoffe 
für die Brennereids uuuuuu„ 
in der Selrefe unter der Hausnummer 
  
— 
— — 2 
Nach abgelaufener Brennfrist mit dem andern Exemplar 
ausgewechselt, 
den tk3er 18 
Der Ortssteuerbeamte: 
Anleitung für den Brennerei-Besitzer. 
1) Der Betriebsplan muß in der Regel auf einen vollen Kalendermonat oder, wenn der Betrieb erst im Laufe eines Monats 
beginnen soll, auf den noch übrigen Theil des Monats lauten und dem Ortssteuerbeamten mindestens drei Tage vor dem 
ersten Brenntage in doppelter Ausfertigung eingereicht werden. 
2) Von dem Brennerei-Besitzer find die Spalten der zweiten Seite 1 bis 9 und auf der vierten Seite die Spalten 1 bis 3 
auszufüllen. Die hier abzugebende Betriebs-Erklärung muß reinlich und ohne Correctur geschrieben und auf der zweiten 
Seite am Schlusse von dem Brennerei-Besitzer oder einer dazu förmlich von ihm ermächtigten Person unter Beifügung des 
Ortsnamens und Datums unterschrieben seyn. 
3) Mangelhaft gefertigte Betriebsplane giebt das Ortssteueramt sofort zurück und es wird in solchen Fällen die Einreichung 
als nicht geschehen betrachtet. Hiebei wird insbesondere auf die Instruktion, die Branntweinsteuer betreffend, verwiesen. 
4) Findet sich bei der Prüfung des Betriebsplanes nichts zu erinnern, so werden beide Eremplare von dem Ortssteueramt 
vollzogen, das eine Eremplar wird dem Brennerei-Besitzer zurückgegeben, welcher gehalten ist, dasselbe noch vor dem ersten 
Brenntage in der Brennerei an dem dazu bestimmten Orte anzuheften und während der ganzen Dauer des Betriebes 
unbeschädigt zu erhälten. « 
5) Nach Ablauf der Betriebszeit muß dieses Eremplar von dem Brennerei-Besitzer binnen drei Tagen an das Ortssteueramt 
zurückgeliefert und alsdann gegen das bei derselben zurückgebliebene zweite Eremplar umgetauscht werden.
	        
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