Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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8. 2. 
Zu §. 8 der Transport-Ordnung. Kreuzbandsendungen. 
Mit Ausnahme von Abänderungen in Corresturbogen unter Kreuzband haben Einschal- 
tungen irgend welcher Art, sie mögen auch nur in Ziffern bestehen oder mittelst eines Stem- 
pels u. dergl. bewirkt werden, die Austarirung der Kreuzbandsendungen mit dem gewöhn- 
lichen Briefporto zur Folge. 
#.3 
Zu §. 10 der Transport-Ordnung. Recommandirte Briefe. 
Die Recommandation von Kreuzband= und Mustersendungen ist gestattet. Für der- 
gleichen recommandirte Sendungen wird nebst dem dafür festgesetzten Porto (8. 8 und 9 
der Transport-Ordnung) die Recommandationsgebühr wie für Briefe erhoben, und es finden 
auf dieselben auch im Uebrigen alle für recommandirte Briefe erlassene Vorschriften An- 
wendung. 
84. 
Bestellung dringender Briefe durch Expressen. 
Briefe, auf welche der Versender das schriftliche Verlangen gesetzt hat, daß sie durch 
einen Expressen zu bestellen seien, müssen von allen K. Postanstalten sogleich nach der 
Ankunft den Adressaten besonders zugestellt werden. 
Derglelchen Expreßbriefe müssen jeder Zeit recommandirt seyn. 
Für jeden, am Orte der Abgabepoststelle zu bestellenden Expreßbrief ist, wenn die Be- 
stellung am Tage erfolgt, eine Bestellgebühr von 9 kr., und wenn die Bestellung zur Nacht- 
zeit im Sommer (April bis September) von 11 Uhr Nachts bis 5 Uhr Morgens, im Win- 
ter (October bis März) von 10 Uhr Nachts bis 7 Uhr Morgens erfolgt, von 18 kr. zu 
entrichten. 
Für die außerhalb des Orts der Abgabepoststelle zu bestellenden Expreßbriefe sind außer 
dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn, ohne Unterschied, ob die Bestellung am Tage 
oder zur Nachtzeit erfolgt, 9 kr. für die Beschaffung des Boten zu erheben. 
Das Botenlohn für die expresse Bestellung kann, nach Gutbefinden des Absenders, vor- 
ausbezahlt oder dessen Zahlung dem Adressaten überlassen werden. 
Die Gebühr und das Botenlohn bezieht die Abgabepoststelle. 
Für verspätete Beförderung oder Bestellung eines Exprehbrlefes leistet die Postbehörde 
keine Entschädigung.
	        
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