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5 . 5.
Zu §. 14 der Transport-Ordnung. Reelamirte Briefe.
Nachzusendende recommandirte Briefe werden auch bei der Nachsendung als recomman-
dirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Recommandationsgebühr findet dabei nicht statt.
Bei Nachsendung von Kreuzbänden und Waarenproben wird in gleicher Weise, wie bei
Briefen, verfahren, und die für jene Gegenstände festgesetzte ermäßigte Tare angewendet.
K. 6.
Nachsendung von Zeitungen. Tauschblätter.
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen andern Ort im In-
lande, als denjenigen, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung
(nach der Wahl des Abonnenten) von dem Postamte des Bestellungs= oder des Verlags-
ortes zu erfolgen; und Haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforderliche
amtliche Mittheilung zu machen.
Für die Nachsendung der Zeitung hat der Besteller bis zum Schlusse des Abonnements-
Termins eine Gebühr von 36 kr. an diejenige K. Poststelle, bei welcher die Bestellung durch
ihn zuerst erfolgt ist, zu entrichten.
Die zwischen den Zeitungs-Redactlonen zu versendenden Tauschblätter sind wie Kreuz-
bandsendungen zu behandeln.
S. 7.
Zu §. 23 der Transport-Ordnung. Porto für Adreßbriefe.
Adreßbriefe zu Fahrpostsendungen sollen in der Regel das Gemwicht eines einfachen Brie-
fes nicht übersteigen, und werden in diesem Falle, wenn solche mit keiner Werthsdeelaration
versehen find, nicht mit Porto belegt. Kommt ausnahmsweise ein schwererer Adreßbrief vor,
so ist derselbe wie ein besonderes Frachtstück anzusehen und nach der Fahrposttaxe zu taxiren.
g. 8.
Zu §. 30 der Transport-Ordnung. Leistung von Nachnahmen.
Bei jeder K. Poststelle können auf inländische Poststellen Geldbeträge bis zur Höhe
von 871 fl. für die einzelne Sendung gegen eine Provision von kr. für jeden Gulden oder
Theil eines Gulden, mindestens aber von 2 kr. neben Entrichtung des gewöhnlichen Porto
nach der Fahrposttare nachgenommen werden. Eine Vorausbezahlung des Porto und der
Provision ist nicht nothwendig.