Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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K . 9. 
Zurücksendung von Nachnahmen. 
Länger als 14 Tage dürfen Nachnahme-Sendungen nicht uneingelöst aufbewahrt wer- 
den. Nach Ablauf dieses Termins sind die nicht eingelösten Sendungen nach dem Aufgabe- 
ort zurückzubefördern. 
s. 10. 
Baare Einzahlungen. 
Bei jeder K. Poststelle können Geldbeträge bis zur Höhe von 17) fl. zur Wiederaus- 
zahlung an einen bestimmten im Inlande wohnenden Empfänger eingezahlt werden. Jeder 
Einzahlung muß ein Brlef oder eine Adresse beigegeben seyn, welche den Empfänger genau 
bezelchnet. Auf dem Briefe oder der Briefadresse hat der Absender zu bemerken: „Hierauf 
eingezahlt:“ (Betrag in Worten). Seinen Namen braucht derselbe dleser Bemerkung nicht 
hinzuzufügen. Ueber die geleistete Zahlung wird dem Absender unentgeldlich ein Schein 
ertheilt. 
Die Auszahlung erfolgt sofort nach dem Eingange des Briefes oder der Adresse bei der 
Postanstalt des Besilmmungsortes gegen einen vom Adressaten ausgestellten Empfangschein, 
zu welchem demselben mit dem Briefe oder der Adresse ein Formular behändigt wird. Stehen 
jedoch die erforderlichen Geldmittel dieser Poststelle augenblicklich nicht zur Verfügung, so 
kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt i#st. 
Für die richtige Auszahlung solcher Beträge hat die Postanstalt wie für die Versendung 
von Geldern zu haften, und find desfallsige Reclamationen ebenfalls innerhalb drei Monaten 
vom Tage der Aufgabe an geltend zu machen. 
5S. 11. 
Porto und Gebühren für Baarzahlungen. 
Das Porto und die Gebühr können bei Baarzahlungen vorausbezahlt oder kann deren 
Zahlung dem Mdressaten überlassen werden. 
An Porto für Baarzahlungen, welche stets mit der Fahrpost zu befördern sind, wird 
das Minimum der Gewichtstare (§K. 21 der Transport-Ordnung) und außerdem eine Zaß- 
lungsgebühr von kr. für jeden Gulden oder Theil eines Gulden, mindestens jedoch 2 kr. 
erhoben. 
Für Briefe und Baarzahlungen von zur Portofrelheit berechtigten Behörden unter porto- 
freier Declaratlon ist bloß die Zahlungsgebühr von der absendenden Stelle zu entrichten.
	        
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