Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Revidirter 
Postvereins-Vertrag. 
Auf der ersten deutschen Postconferenz haben die Bestimmungen des zwischen Oesterreich 
und Preußen zur Gründung des deutsch-österreichischen Postvereins unter dem 6. April 1850 
abgeschlossenen Vertrages eine Revision und Vervollständigung erfahren, und die Bevollmäch- 
tigten zu der gedachten Conferenz sind, mit Vorbehalt der Ratification, über nachstehende 
Fassung des revidirten Vertrages übereingekommen. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Umfang und Zweck des Vereins. 
Der deutsch-österreichische Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßiger Bestimmun- 
gen für die Taxirung und postalische Behandlung der Brief= und Fahrpost-Sendungen, welche 
sich zwischen verschledenen zum Verein gehörigen Postgebieten oder zwischen dem Vereinsge- 
biet und dem Auslande bewegen. 
Oesterreich und Preußen gehören dem Postvereine mit ihrem gesammten Staats- 
gebiet an. Außer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet umfassen. 
Die Bestimmungen über die internen Brief= und Fahrpost-Sendungen bleiben den 
einzelnen Verwaltungen überlassen. 
Art. 2. 
Zusammengesetzte Postgebiete. 
Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Postadministration wird, auch wenn sie 
mehrere Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, in dem Verhältnisse zu den übri- 
gen Vereins-Postadministrati nur als Ein Postgebiet angesehen.
	        
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