Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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« Art. 3. 
Vorbehalt hinsichtlich der Ausübung von Postregalsrechten. 
Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts= und Besitzverhältnisse 
der betheiligten Postverwaltungen in Absicht auf die Ausübung von Postregalsrechten in kei- 
ner Weise berührt oder in Frage gestellt werden. 
Der Beitritt der deutschen Postverwaltungen zu dem Postvereine kann nur für den 
Umfang der von denselben nach dem dermaligen Besitzstande repräsentirten Rechte und Ver- 
hältnisse erfolgen. — Sollte in Zukunft dieser Besitzstand eine Aenderung erleiden, so wer- 
den die Bestimmungen des Vertrages auf die in den veränderten Besitzstand tretenden Ver- 
waltungen nur so weit ausgedehnt werden, als darüber zwischen den betheiligten Verwal- 
tungen besondere Einigung erfolgt. 
Art. 4. 
Sicherung und Beschleunigung des Postverkehrs. 
Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Correspondenz jeder- 
zeit die Routen zu benutzen, welche die schnellste Beförderung darbieten. Dabei ist jeder 
Verwaltung freigestellt, die internationale Vereins-Correspondenz über anderes Vereinsgebiet 
einzeln oder in verschlossenen Packeten zu versenden. 
Ueber die Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Correspondenz der Hanse- 
städte werden sich die betheiligten Postverwaltungen, soweit solches noch nicht geschehen, auf 
Grund der bestehenden Rechtsverhältnisse besonders einigen. 
Art. 5. 
Die Vereinspostverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige 
Beförderung der ihnen zugeführten Correspondenz Sorge zu tragen, und in dem Falle, 
wenn von einer Verwaltung die Einrichtung eines Postcourses zur Beförderung der elgenen 
Correspondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen wird, 
dem ihr dießfalls zukommenden Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine solche 
begründet erscheint, und gegen Zahlung der in den nachfolgenden Art. 15 und 16 festgesetzten 
Transitgebühr zu entsprechen. 
Art. 6. 
Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen abhängt, dafür Sorge 
zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen und ähn-
	        
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