Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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licher Communicationsmittel überall für die Beförderung der Correspondenz gesichert und 
überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung ge- 
wäßrt werden. 
Art. 7. 
Entfernungsmaaß. 
Die Entfernungen in dem Wechselverkehr zwischen den einzelnen Postvereinsgebieten 
werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen Aequatorsgrad) bestimmt. 
Art. 8. 
Vereinsgewicht. 
Für alle Gewichtsbestimmungen in dem Wechselverkehre der Postvereins-Staaten gilt 
als Gewichtseinheit das Zollpfund (500 französische Grammen). 
Art. 9. 
Münzwährung. 
Die Zutaxlrung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen Postbehörde, 
welche das Porto einzieht. Die Staaten, in welchen eine andere Währung besteht, als die 
des 14 Thaler-, des 20 Gulden= und des 241 Guldenfußes, werden bis auf Weiteres in 
Bezlehung auf die Zutarlrung und Abrechnung den Ländern des 14 Thalerfußes gleichgestellt, 
und wird dabei durchgängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt. Ueber die Art der 
Saldirung tritt zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Verständigung ein. 
Art. 10. 
Abrechnung. 
Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. h. ohne Be- 
rübrung einer dritten Vereins-Postanstalt übergeben und von welcher sie in eben der Weise 
empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Ausgleichung mit den 
weiter liegenden deutschen Postverwaltungen. 
Jeder für transitirende Sendungen zuzurechnende Portobetrag ist nach Maßgabe des 
Art. 9 in der Währung des Landes, in welchem das Porto zu erheben ist, und falls inner- 
halb eines Postgebiets verschiedene Münzwährungen bestehen, in der verabredeten Währung 
anzusetzen, und bei der Abrechnung die Vergütung nach dem wirklichen Werthe des Porto- 
betrages zu leisten.
	        
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