Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

Für Briefe mit Francomarken von geringerem Betrage als das tarifmäßige Porto ist 
nebst dem Ergänzungsporto der gleiche Zuschlag vom Empfänger einzuziehen. 
Eine Verweigerung der Nachzahlung gilt für eine Verweigerung der Annahme des 
Briefes. 
Art. 22. 
Kreuzbandsendungen. 
Für Kreuzbandsendungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und der Na- 
mensunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, wird ohne Unterschied der Entfernung nur 
ver gleichmäßige Satz von 1 Kreuzer (4 Silberpf.) pro Loth im Falle der Vorausbezah= 
lung, sonst aber das gewöhnliche Briefporto erhoben. 
Einschaltungen irgend welcher Art, sie mögen auch nur in Ziffern bestehen, oder mittelst 
eines Stempels u. dergl. bewirkt werden, haben die Austarirung der Kreuzbandsendungen 
mit dem gewöhnlichen Briefporto zur Folge. Hiervon ausgenommen sind Correcturbogen. 
Diese können gegen Erlegung des Kreuzbandporto versendet werden, falls dieselben keine 
anderen Aenderungen und Zusätze enthalten, als die zur Correctur gehörigen. 
Kreuzbandsendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt und taxirt, 
und dürfen nur bis zum Gewichte von 16 Loth angenommen werden. 
Art. 23. 
Waarenproben und Muster. 
Für Waarenproben und Muster, welche auf eine Art verwahrt aufgegeben wer- 
den, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist, wird für 
je 2 Loth das einfache Briefsporto nach der Entfernung erhoben. 
Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermäßigung zur Anwendung kommen soll, 
nur ein einfacher Brief angehängt werden, welcher bei der Austarxirung mit der Waären- 
probe oder dem Muster zusammenzuwiegen ist. Ist der Brief schwerer, so wird die Sendung 
als gewöhnliche Briefpostsendung tarirt. 
Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von 16 Loth als Brief- 
postsendungen nach der vorstehenden Bestimmung behandelt. 
Wo es die Zollvorschriften fordern, beschränkt sich dieses Gewicht auf das bezügliche 
Maximum. 
Art. 24. 
Recommandirte Briefe. 
Recommandirte Briefe werden nur frankirt abgesendet. Dafür ist von dem Aufgeber
	        
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