Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, 3 Sgr. oder 9 Kr. für die Beschaffung des Boten zu 
erbeben. 
Das Botenlohn für die expresse Bestellung kann, nach Gutbefinden des Absenvers, 
vorausbezahlt, oder dessen Zahlung dem Adressaten überlassen werden. 
Die Gebühr und das Botenlohn bezieht vie Abgabepostanstalt. 
Für verspätete Beförderung oder Bestellung eines Expreßbriefes leistet die Postbehörde 
keine Cntschädigung. 
« Art. 27. 
Portofreiheiten. 
Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der Postver- 
einsstaaten wird in dem ganzen Vereinsgebtete portofrei befördert. 
Art. 28. 
Ferner werden im Gesammt-Vereinsgebiete gegenseitig portofrei befördert die Corre- 
spondenzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten (Offszialsachen) von Staats- 
und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eine: anderen, 
wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur 
Portofreihelt vorgeschrieben ist, als Offiialsache bezeichnet und mit dem Dienststegel ver- 
schlossen find, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. 
Dem amtlichen Schriftenwechsel in deutschen Bundesangelegenheiten steht innerhalb des 
Gebietes des deutsch-österreichischen Postvereins die Portofreiheit bis zum Gewichte von einem 
Punde für jedes Paket zu, insofern die Sendungen zwischen öffentlichen Behörden stattfin- 
den, mit amtlichem Siegel verschlossen, und mit der durch die Unterschrift eines Beamten be- 
glaubigten Bezeichnung versehen find „veutsche Bunde#angelegenheit.“ 
Art. 29. 
Die dienstlichen Correspondenzen der Postbehörden und Postanstalten 
unter sich und an Privatpersonen, ferner die amtlichen Laufschreiben der Postanstalten unter 
sich werden gegenseitig portofrei gelassen. Laufschreiben von Prlvatpersonen müssen nach 
dem Brlefposttarif franklrt werden. Ergiebt sich, daß die Reclamation durch das Versehen 
eines Postbeamten herbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren das 
Porto erstatten. 
Art. 30. 
Brlese an vie im aktiven Dienste Ksehenden Sotvaten vom Feldwebel (Wachtmeister)
	        
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