Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung auf dem Brefe zu 
bezeichnen. 
Art. 34. 
Bei den in Art. 33 bezeichneten unanbringlichen Briespostsendungen ist für die 
Rückse ndung kein Porto anzusetzen, und werden dieselben, wenn fie bei der Aufgabe 
frankirt worden sind, ohne Anrechnung eines Porto dem Aufgabepostamt zurückgesandt. 
Waren dieselben unfrankirt ausgegeben, so wird von dem Postamte des Bestimmungsorts 
das für die Hinsendung angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben 
Währung zurückgerechnet, wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an 
welche dieselben zurückgelangen, berechtigt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu Gun- 
sten der eigenen Postkasse einheben zu lassen. 
Art. 35. 
Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprünglich auf der Adresse 
bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (reclamirte Briefe), werden wie 
solche behandelt und taxirt, die an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem 
neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden, wobei jedoch nur die Tarxe für frankirte Briefe 
ohne Zuschlag in Anwendung zu kommen hat. Das früher dafür angesetzte vereinsländische 
oder sonstige Porto wird als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hiervon 
tritt jedoch alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte unmittel- 
bar nach dem Aufgabeorte erfolgt, in welchem Falle die gleiche Behandlung wie bel 
den unanbringlichen Briefen (Art. 34) einzutreten hat. 
Für reclamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt werden kann, 
und die daher an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der Postanstalt, von welcher 
dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in Anrechnung #gebracht werden, welche 
von dieser bei der Auslieferung an die rücksendende Postanstalt aufgerechnet worden find. 
Nachzusendende recommandirte Briefe werden auch bei der Nachsendung als recomman- 
dirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Recommandationsgebühr findet dabei 
nicht statt. 
Bei Nachsendung von Kreuzbänden und Waarenproben wird in gleicher Weise, wie 
bei Briefen verfahren, und die für jene Gegenstände festgesetzte ermäßigte Tare angewendet.
	        
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