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In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung auf dem Brefe zu
bezeichnen.
Art. 34.
Bei den in Art. 33 bezeichneten unanbringlichen Briespostsendungen ist für die
Rückse ndung kein Porto anzusetzen, und werden dieselben, wenn fie bei der Aufgabe
frankirt worden sind, ohne Anrechnung eines Porto dem Aufgabepostamt zurückgesandt.
Waren dieselben unfrankirt ausgegeben, so wird von dem Postamte des Bestimmungsorts
das für die Hinsendung angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben
Währung zurückgerechnet, wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an
welche dieselben zurückgelangen, berechtigt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu Gun-
sten der eigenen Postkasse einheben zu lassen.
Art. 35.
Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprünglich auf der Adresse
bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (reclamirte Briefe), werden wie
solche behandelt und taxirt, die an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem
neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden, wobei jedoch nur die Tarxe für frankirte Briefe
ohne Zuschlag in Anwendung zu kommen hat. Das früher dafür angesetzte vereinsländische
oder sonstige Porto wird als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hiervon
tritt jedoch alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte unmittel-
bar nach dem Aufgabeorte erfolgt, in welchem Falle die gleiche Behandlung wie bel
den unanbringlichen Briefen (Art. 34) einzutreten hat.
Für reclamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt werden kann,
und die daher an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der Postanstalt, von welcher
dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in Anrechnung #gebracht werden, welche
von dieser bei der Auslieferung an die rücksendende Postanstalt aufgerechnet worden find.
Nachzusendende recommandirte Briefe werden auch bei der Nachsendung als recomman-
dirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Recommandationsgebühr findet dabei
nicht statt.
Bei Nachsendung von Kreuzbänden und Waarenproben wird in gleicher Weise, wie
bei Briefen verfahren, und die für jene Gegenstände festgesetzte ermäßigte Tare angewendet.