Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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h) Alle neuen Verträge find noch vor deren Ausführung sämmtlichen Vereins-Postver- 
waltungen zur Kenntniß mitzutheilen, so weit deren Interesse dabei betheiligt ist. 
II. Behandlung der Zeltungen. 
Art. 41. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Postämter der Vereinsstaaten besorgen die Annahme der Pränumeration auf die 
im Vereinsgebiet sowohl, als die im Ausland erscheinenden Zeitungen und Journale, so wie 
deren Versendung und Bestellung an die Pränumeranten. 
Art. 42. 
Vereinsländische Zeitungen, welche im Vereinsgebiete befördert werden. 
Die Postverwaltungen sind verbunden, die in einem anderen Vereinsstaate erscheinenden 
Zeitungen und Journale, wenn darauf bei ihnen abonnirt wird, bei derjenigen Postverwal- 
tung zu bestellen, in deren Gebiet der Verlagsort gelegen ist. Hierbei bleibt der Verein- 
barung der betheiligten Postadministrationen überlassen, die einzelnen Postämter zu bezeichnen, 
bei welchen die Bestellung erfolgen kann. 
Zeitungspreis= und Debits-Veränderungen jeder Art werden die Postanstalten möglichst 
bald und in kurzen, regelmäßigen Terminen einander mittheilen. 
Art. 43. 
Die Versendung hat direct nach Bestimmung des bestellenden Postamts zu erfolgen. 
Art. 44. 
Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als ein Viertel- 
jahr erfolgen; ausnahmsweise kann jevoch in besonderen Fällen auch auf eine kürzere Zeit 
abonnirt werden. Uebrigens sind bierbei die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend. 
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerations-Termins an erscheinenden 
Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, daß das Postamt 
des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Termine erhält. 
Art. 45. 
Wird bei dem Empfang eines Zeitungspakets ein Abgang an den bestellten Blättern 
wahrgenommen, so ist das fehlende von dem absendenden Postamte, und zwar kostenfrei,
	        
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