Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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II. Verfügungen der Departements. 
Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, die Ausübung der Jagd betreffend. 
Zur Beseitigung von Zweifeln über das hinsichtlich der Ausübung der Jagd einzuhal- 
tende Verfahren und zur Sicherung einer geregelten, mit der Rückficht auf die öffentliche 
Ordnung und Sicherheit verträglichen Ausübung der Jagd wird bis zu erfolgter Reviston 
des Jagdgesetzes vom 17. August 1840 nach vorheriger Vernehmung'des Geheimen-Rathes 
in Gemäßheit höchster Entschließung vom 16. d. M. Folgendes verfügt: 
8. 1. 
Die Schultheißenämter haben da, wo die Jagd noch nicht im Sinne der gegenwärtigen 
Verfügung geordnet ist, die Güterbesitzer der Gemeindemarkung im Durchgang darüber zu 
vernehmen, ob und auf wie lange sie der Gemeinde die Ausübung der Jagd für Rechnung 
der Gesammtheit der Grundbefitzer überlassen wollen. 
5. 2. 
Erklären sich die Besttzer von zwei Dritthellen der Gemeindemarkung für die Ausübung 
der Jagd durch die Gemeinde, so haben die bürgerlichen Collegien darüber Beschluß zu 
fassen, ob und inwleweit die Ausübung ver Jagd auf der Gemeindemarkung durch Verpach- 
tung oder vurch besondere Aufstellung der erforderlichen Zahl hiefür bezahlter rechtlicher und 
zuverläßiger Männer erfolgen soll. 
Bei der Abstimmung werden die Besitzer von mehr als 50 Morgen zusammenhän- 
genden Grundbestitzes oder von eingefriedigten Grundstücken (Art. 3, Absatz 3 und 4 des 
Jagdgesetzes) nicht mitgezählt, sofern sie nicht auf die eigene Ausübung der Jagd verzich- 
ten sollten. 
Die Schultheißenämter zusammengesetzter Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, 
daß die Ausübung der Jagd auf den einzelnen von mehreren Gutsbesitzern bewohnten Ge- 
meindeparzellen auf eine dieser Verfügung entsprechende Weise geordnet wird. 
5. 3. 
In beiden Fällen, sowohl wenn die Verpachtung der Jagd, als wenn die Aufstellung
	        
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