Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

88 
von besondern Verwaltern derselben beschlossen wird, sind die Gemeindebehörden dafür ver- 
antwortlich, daß nicht mehr Personen die Jagd auf der der Gemeindejagd unterliegenden 
Markung ausüben, als der Schutz der Felv= und Wald-Cultur gegen Wildschaden unum- 
gänglich erfordert. 
Ebenso ist darauf zu sehen, daß für die Regel aus Einer und derselben Markung, 
auch wenn die Gemeinde neben dem ihr von den Güterbesitzern überlassenen Jagdrechte 
zugleich die Jagd auf eigenen Grundstücken von mehr als 50 Morgen auszuüben hat, nicht 
mebrere von verschiedenen Personen zu bejagende Bezirke gebildet werden, so wie daß ohne 
dringende Gründe die Vergebung der Jagd nicht auf längere Zeit als drei Jahre erfolgt. 
Soferne es sich nicht um ganz große Markungen handelt, wird die Uebertragung der 
Ausübung der Jagd an eine bis drei Personen als Pächter oder Verwalter genügen (vergl. 
die Finanzministerial-Verfügung vom 25. September 1849, Pkt. 3, Lit. C.). 
Es versteht sich von selbst, daß diese Beschränkung auf Treibjagden, welche eine größere 
Zahl von Theilnehmern erfordern, keine Anwendung findet. 
r*- 
Bei der Auswahl der mit der Ausübung der Jagd zu betrauenden Personen ist mit 
besonderer Vorsicht und Sorgfalt zu verfahren. Vorzugsweise sind hiezu zu wählen gut 
prädizirte Männer, welche auf der Markung begütert find und sich in solchen Vermögens- 
Umständen befinden, daß sie der Jagd ohne Gefährdung ibrer ökonomischen und Familien- 
Interessen nachgehen können. 
Mit diesem Grundsatz läßt sich die unbedingte Vergebung der Jagd an den Meistbie- 
tenden nicht verelnigen. 
Von der Uebernahme und Ausübung einer solchen Jagd als Pächter oder aufgestellte 
Verwalter, so wie von der bewaffneten Theilnahme an Treibjagden sind unbedingt ausge- 
schlossen: 
1) alle diejenigen Personen, welche der bürgerlichen Ehrenrechte für immer oder für 
eine gewisse Zeitdauer verlustig find; 
2) die wegen Wilderei oder Verletzung des Jagdrechts, wegen gewerbsmäßiger Ver- 
übung von Jagdercessen, wegen Landstreicherei, wegen wiederholten Bettelns gericht- 
lich oder polizeilich verurtheilten Personen während der Dauer der Verjährungszeit 
ver erkannten Strafe;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.