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von besondern Verwaltern derselben beschlossen wird, sind die Gemeindebehörden dafür ver-
antwortlich, daß nicht mehr Personen die Jagd auf der der Gemeindejagd unterliegenden
Markung ausüben, als der Schutz der Felv= und Wald-Cultur gegen Wildschaden unum-
gänglich erfordert.
Ebenso ist darauf zu sehen, daß für die Regel aus Einer und derselben Markung,
auch wenn die Gemeinde neben dem ihr von den Güterbesitzern überlassenen Jagdrechte
zugleich die Jagd auf eigenen Grundstücken von mehr als 50 Morgen auszuüben hat, nicht
mebrere von verschiedenen Personen zu bejagende Bezirke gebildet werden, so wie daß ohne
dringende Gründe die Vergebung der Jagd nicht auf längere Zeit als drei Jahre erfolgt.
Soferne es sich nicht um ganz große Markungen handelt, wird die Uebertragung der
Ausübung der Jagd an eine bis drei Personen als Pächter oder Verwalter genügen (vergl.
die Finanzministerial-Verfügung vom 25. September 1849, Pkt. 3, Lit. C.).
Es versteht sich von selbst, daß diese Beschränkung auf Treibjagden, welche eine größere
Zahl von Theilnehmern erfordern, keine Anwendung findet.
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Bei der Auswahl der mit der Ausübung der Jagd zu betrauenden Personen ist mit
besonderer Vorsicht und Sorgfalt zu verfahren. Vorzugsweise sind hiezu zu wählen gut
prädizirte Männer, welche auf der Markung begütert find und sich in solchen Vermögens-
Umständen befinden, daß sie der Jagd ohne Gefährdung ibrer ökonomischen und Familien-
Interessen nachgehen können.
Mit diesem Grundsatz läßt sich die unbedingte Vergebung der Jagd an den Meistbie-
tenden nicht verelnigen.
Von der Uebernahme und Ausübung einer solchen Jagd als Pächter oder aufgestellte
Verwalter, so wie von der bewaffneten Theilnahme an Treibjagden sind unbedingt ausge-
schlossen:
1) alle diejenigen Personen, welche der bürgerlichen Ehrenrechte für immer oder für
eine gewisse Zeitdauer verlustig find;
2) die wegen Wilderei oder Verletzung des Jagdrechts, wegen gewerbsmäßiger Ver-
übung von Jagdercessen, wegen Landstreicherei, wegen wiederholten Bettelns gericht-
lich oder polizeilich verurtheilten Personen während der Dauer der Verjährungszeit
ver erkannten Strafe;