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Classe fallen, beziehungsweise unter der oben für die Kirchen in der ersten Classe
erwähnten Voraussetzung feuerfester Abscheidung von etwa damit verbundenen
Gebeuden.
Alle Gebäude mit steinernen Umfassungs= und Giebelmauern und mit Dachbede-
ckung von unverbrennbarem Material, wenn sie nicht wegen Einrichtungen von
feuersgefährlicher Beschaffenheit (Art. 7, II. 2, III.) in die vierte bis sechste Classe
fallen, und wenn sie mit andern Gebäuden nicht verbunden, auch von benachbar-
ten (fremden oder eigenen) Gebäuden oder von Waldvungen wenigstens 20 Fuß
entfernt sind.
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8. 7.
Die dritte Classe bilden diejenigen Gebäude, bei welchen weder die Voraussetzun-
gen zutreffen, welche eine Eintheilung in die begünsligte erste oder zweite Classe begründen,
noch diejenigen Voraussetzungen, welche die Eintheilung in die beschwerenden folgenden Clas-
sen (4, 5 und 6) nach sich ziehen.
5 8.
In die vierte Classe gehören
a) Gebäude, welche eine Dachbedeckung von verbrennbarem Material, oder ganz höl-
zerne Umfassungswandungen (Block-, Bretter-, Lattenwände, gezäunte oder ver-
schindelte Holzwände) auf den ganzen Umfang oder nur an einzelnen Theilen des
Gebäudes haben, sofern sie von benachbarten (fremden) Gebäuden oder Waldun-
gen nicht mindestens 400 Fuß entfernt stehen.
b) Gebäude mit Feuerwerkstätten over andern Einrichtungen dieser Art von feuersge-
fährlicher Beschaffenheit, bei welchen die Einrichtung nicht in feuerfester Weise ab-
geschieden ist.
Unter diese Abtheilung sind zu zählen insbesondere
1) vie Werkstätten der sog. Feuerarbeiter, z. B. der Schmiede, Schlosser, Nagelschmiede
Kupferschmiede, Roth= und Gelbgießer, Büchsenmacher 2c.
2) Die Feuerstätten der Seifensteder, Wachs= und Lichterzieher;
3) die Backöfen, sowie die Muffelöfen der Porzellanmaler und dergleichen;
4) vie Bierbrauereien und Malzvörren, soweit sie nicht unter Classe 6, Ziffer 16 fallen;
5) die Branntweinbrennereien ohne fabrikmäßigen Betrieb (vergl. Classe 6, Ziff. 2);