223
Beilage G.
Fassion der Activcapitalien und Nenten zur Besteurung.
—
Allgemeine Bemerkungen.
Zu Lit. A. Spalte 2 und 3.
1) Nach dem Gesezz, betreffend die Steuer von Capital-, Renten--, Dienst- und Be-
rufs-Einkommen vom 19. September 1852 (Reg. Blatt S. 230 ff.), Art. 1, II. bildet der
Zinsertrag aus Capitalien nach dem Besitzstand vom 1. Juli, und nicht mehr das Capital,
den Maasstab für die Steuer, es find also die Capitalien nach dem Zinsfuß vorzutragen
und ist der Jahresertrag in die vierte Spalte einzusetzen. Wenn verzinsliche Capitalien
eines Steuerpflichtigen zu verschiedenem Zinsfuß angelegt sind, so ist je die zu gleichem Zins
angelegte Summe im Ganzen besonvers anzugeben, mag sle in einem over verschiedenen
Posten bestehen.
2) Da in Zukunft keine öffentliche Kasse mehr eine Capitalsteuer abzieht, so hat der
Capitalieninhaber nicht nur seine bei Privaten, sondern auch alle bei öffentlichen Kassen im
In= oder Ausland stehenden verzinslichen Capitalien und Zieler anzuzeigen.
3) Steuerfrei sind nur folgende in dem Gesetz Art. 3, unter Lit. a—k benannten Kas-
sen und Anstalten:
a) die Einkünfte des Staats, der ganz oder theilweise auf Kosten des Staats zu
unterhaltenden Anstalten, namentlich der Landesuniversität, der Zucht-, Waisen-
und Irrenhäuser;
b) die Activen der Schulfonds, ohne Unterschied der Gattung und Stufe der Unter-
richtsanstalten;
W.) die Actiozinse und Renten der unter sffentlicher Verwaltung stehenden Wittwen-
und Waisenkassen; deßgleichen die Passtvrenten, welche andere, auf Gegenseitigkeit
gegründete Anstalten dieser Art ausbezahlen;
d) ebenso die Leistungen solcher Ersparniß-Gesellschaften, welche sich der Controle ihrer