Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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sen und gebrechlichen Personen, wenn diese Personen bei einer Wittwen= oder Waisenanstalt 
betheiligt sind, oder wenn deren Einkommen im Ganzen den Betrag von 100 fl. übersteigt. 
4) Zinse, welche Kirchendiener oder Schullehrer als Theile ihres Dienst= Einkommens 
aus Capitalien beziehen, unterliegen nicht der Capital-, sondern der Dienst-Einkommenssteuer 
(Ges. Art. 1, letzter Absatz), dagegen ist dasjenige Capital-Einkommen erledigter Kir- 
chen= und Schulstellen, welches in den evangelischen Pfarrunterstützungsfonds oder in den 
katholischen Intercalarsfonds oder in eine Camerariatskasse fließt, als solches von den be- 
trefsenden Verwaltern zur Capital-Einkommenssteuer zu fatiren. 
5) Die in einem wirklichen Rechtsstreit over im bereits erkannten Gant befindlichen 
Capitalien sind in einer besonderen Beilage zur Fassion unter Angabe des Betrags der 
Forderung und der rückständigen Zinse anzuzeigen, um die Steuer daraus vormerken zu 
können 
6) Die Schuloen dürfen von den Capitalien nicht abgezogen werden. (Gesetz 
Art. 5, II.) 
„Zu Uit. B. Spalte 1. 
7) Bei unverzinslichen Zielern ist der Capitalbetrag nach seinem Nenunwerth in der 
ersten Spalte anzugeben unter Beifügung der Zahl der Zieler und ihrer Verfalltermine, 
so wie des darunter begriffenen Zwischenzinses, wenn solchen der Fatent anzugeben vermag, 
worauf die Aufnahms-Commission den Werth derselben und den steuerbaren Jahresertrag 
berechnen wird. 
In gleicher Weise sind auch Zeitrenten unter Angabe ihres vollen Nennwerths zu fatiren. 
Zu Lit. C. Spalte 2. 
8) Bei Lotterie-Anlehensloosen ist nicht der jeweilige Courswerth, sondern der ursprüng- 
liche Capitalwerth zu fatiren. 
9) Zu Lit. I). Spalte 4 gehören: Leibgedinge, Leibrenten und vererbliche Renten 
jeder Art, sie mögen gereicht werden, von wem sie wollen, jedoch mit der im Gesetz bezeich- 
neten Ausnahme. Die Fasston dieser Bezüge hat nach dem wirklichen Jahresertrag zu ge- 
schehen, welcher von dem Fatenten in Spalte 4 einzusetzen ist. Besteben dergleichen Bezüge 
nicht in Geld, sondern in sonstigen Nutzungen, so sind solche im Einzelnen in Spalte 1 an- 
zugeben, nach den Preisen des Art. 6 des Gesetzes zu Gelo zu berechnen, und zwar: 
Kernen .0 fl. 36 kr. für 1 Scheffel 
Waizen, Erbsen, Linsen, Welschkorn 8 fl. — do.
	        
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