Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

C) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die Anwendung von Phosphorpaste zur Vertilgung von Ratten und Mäusen. 
In Gemäßheit pöchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 13. d. M. 
wird in Absicht auf die Anwendung von Phosphorpaste zur Vertilgung von Ratten und 
Mäusen Folgendes verfügt: 1 
8. 1. 
Die Bereitung und der Verkauf von phospborbaltigem Klelster-Phosphorpaste zur Ver- 
tilgung von Ratten und Mäusen ist nur den Apothekern gestattet. 
8. 2. 
Die Abgabe von Phosphorpaste darf von den Apothekern nur an ihnen persoͤnlich be- 
kannte Personen, unter unverdächtigen Umständen und gegen schriftliche Bescheinigung dersel- 
ben über Zeit, Zweck und Quantität der empfangenen Phosphorpaste geschehen. 
Jede Abgabe von Phosphorpaste ist in das Giftbuch vorschriftmäßig einzutragen und 
mit der ausgestellten Bescheinigung zu belegen. 
Die abgegebene Phosphorpaste ist auf dem Umschlage u. dergl. als solche und als „Gift“ 
ausdrücklich und deutlich zu bezeichnen. 
Jedem Empfänger ist eine kurze, gedruckte Belehrung über die beim Gebrauche der 
Phosphorpaste anzuwendende Vorsicht einzuhändigen. 
5S. 3. 
Wenn zu Vertilgung von Feldmäusen die Anwendung von Posphorpaste auf einer 
ganzen Gemeinde-Markung geschehen soll, so ist der Ankauf der im Ganzen erforderlichen 
Quantität, so wie die Einbringung der Phosphorpaste in die Mäuselscher unter der Leitung 
eines anerkannt rechtlichen und zuverläßigen Gemeinderaths-Mitglieds vorzunehmen. 
5. 4. 
Den Aerzten wird hiemit untersagt, Giftscheine zur Anwendung von Arsenik gegen 
Ratten und Mäuse auszustellen. 
Die etwa mit Nichtachtung dieses Verbots ausgestellten Giftscheine dürfen von den 
Apothekern nicht ausgeführt werden. 
Stuttgart den 23. Juli 1853. Linden.
	        
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