850
III.
Zollkartel.
5. 1.
Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und
Bestrafung von Uebertretungen (IK. 13 und 14) der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgaben-
gesetze des anderen Staates nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.
#5. 2.
Jeder der kontrahirenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung
oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgaben-
gesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine
Uebertretung verartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll, oder stattge-
funden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst
zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll= oder Steuerbehörde (in Preußen
Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in Oesterreich Hauptzollämter oder Finanzwach-
Commissäre) schleunigst anzuzeigen.
8. 3.
Die Zoll= oder Steuerbehörden des einen Staates sollen über die zu ihrer Kenntniß
gelangenden Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetzen des anderen
Staates der zuständigen Zoll= oder Steuerbehörde des letzteren sofort Mittheilung machen
und derselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermö-
gen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.
8. 4.
Die Erhebungsämter der kontrahlrenden Staaten sollen den dazu von dem anderen
Staate ermächtigten oberen Zoll= oder Steuerbeamten desselben die Einsicht der Register
oder Register = Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach vem letzteren und an
der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle
gestatten.