Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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III. 
Zollkartel. 
5. 1. 
Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und 
Bestrafung von Uebertretungen (IK. 13 und 14) der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgaben- 
gesetze des anderen Staates nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. 
#5. 2. 
Jeder der kontrahirenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung 
oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgaben- 
gesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine 
Uebertretung verartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll, oder stattge- 
funden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst 
zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll= oder Steuerbehörde (in Preußen 
Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in Oesterreich Hauptzollämter oder Finanzwach- 
Commissäre) schleunigst anzuzeigen. 
8. 3. 
Die Zoll= oder Steuerbehörden des einen Staates sollen über die zu ihrer Kenntniß 
gelangenden Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetzen des anderen 
Staates der zuständigen Zoll= oder Steuerbehörde des letzteren sofort Mittheilung machen 
und derselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermö- 
gen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen. 
8. 4. 
Die Erhebungsämter der kontrahlrenden Staaten sollen den dazu von dem anderen 
Staate ermächtigten oberen Zoll= oder Steuerbeamten desselben die Einsicht der Register 
oder Register = Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach vem letzteren und an 
der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle 
gestatten.
	        
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