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K. 8.
Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe von
Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt
anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft, oder ohne genügende Si-
cherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden.
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Nieverlagen fremder unverzollter Waaren nur an
solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß
und Controle der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Ver-
schluß nicht anwendbar seyn, so sollen, statt desselben, anderweite möglichst sichernde Controle-
Maßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen
Waaren innerhalb des Grenzbezirks sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. b. nach dem
örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Enesteht
Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Be-
vürfniß und zum Zweck des Schleichhanvels gebilvet hätten, so sollen vergleichen Niederlagen,
insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle zur Verhinderung des Schleichhandels geeig-
nete Controle der Zollbehörde gestellt werden.
9.
Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet:
a) Waaren, deren Ein= oder Durchfuhe in dem anderen Staate verboten ist, nach dem-
selben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll= oder steueramtlich ab-
zufertigen;
b) Waaren, welche in dem anderen Staate eingangsabgabenpflichtig und dahin be-
stimmt sind, nach demselben
1) nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen ver-
sehenen Eingangsamte,
2) von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten,
daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und
3) unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangs=
amte oder der Legitimationsstelle und der Grenze
zoll= oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.
8. 10.
Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wiederausfuhr unver-