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S. 12.
Der Raum, worin die größeren Kessel stehen, darf nicht überwölbt werden und es darf
das Gebälk und Dach desselben nicht mit einem andern Gebäude fest zusammenhängen.
Der Boden darf nicht aus Holz besteben.
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Die Aufstellung von Dampfkesseln im Freien zu vorübergehenden Zwecken, z. B. zum
Betrieb eines Hoch= oder Wasser= oder Bergbaues kann zugelassen werden, wenn die zum
Schutze der Nachbarschaft im einzelnen Falle nothwendigen Vorkehrungen getroffen werden.
S 14.
Zwischen der Ummauerung des größern Dampfkessels und den den Kesselraum umge-
benden Wandungen muß immer ein Zwischenraum von mindestens 1 Fuß 5 Zoll frei blei-
ben. Bei kleinern Dampfkesseln muß zwischen demjenigen Mauerwerk, welches den Feuer-
raum und die Feuerzüge des Dampfkessels einschließt (Rauchgemäuer)) und den dasselbe um-
gebenden Wänden ein Zwischenraum von mindestens 3 Zoll verbleiben, welcher oben abge-
deckt und an den Enden bis auf die nöthigen Lichtöffnungen verschlossen werden kann.
S. 15.
Der Dampfkessel selbst kann zwar gegen die Abkühlung mit einer leichten Decke oder
einem Mantel versehen werden, es dürfen bierzu jedoch weder Mauersteine, noch schwere
Deckplatten, noch feuerfangende Materialien, sondern nur Mischungen aus Lehm, Asche und
dergl. verwendet werden, welche entweder mit einem Blechmantel oder mit höchstens 1 Zoll
dicken nicht über 1 Quadratfuß großen Steinen beveckt werden können.
+. 16.
Die Feuerung des Dampfkessels ist in der Art anzulegen, daß der Rauch möglichst
vollkommen verzehrt wird, und die Züge zum Abführen desselben sowie des Feuers durch
und um den Dampfkessel an ihrer höchsten Stelle wenigstens noch 4 Zoll unter dem im
Dampfkessel festgesetzten Wasserspiegel liegen.
8. 17.
Zur Abführung des Rauches aus feststehenden Dampfkesseln ist ein Kamin von feuer-
festen Steinen oder von Eisen herzustellen.
Die Weite des Kamins richtet sich nach der Stärke der Feuerung, darf jedoch nicht ge-
ringer seyn, als vie für gewöhnliche Kamine bestehenden Vorschriften sestsetzen.