Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Von dem Concession Nachsuchenden ist zu Deckung der Kosten des Verfahrens ein ent- 
sprechender Vorschuß zu erheben. 
5. 22. 
Nach Ablauf jener Frist hat die nach F. 21 zusammengesetzte Bau= und Feuerschau die 
ihr aufgetragene Untersuchung an Ort und Stelle vorzunehmen und hiezu außer dem Unter- 
nehmer andere Betbeiligte, namentlich die Inhaber der an die Baustelle anstoßenden Gebeude 
und Grundstücke, so wie diejenigen weiteren Personen, welche innerhalb der bemeldten Frist 
Einwenvungen erhoben haben, beizuziehen und über das Vorhaben gegen einander zu hören. 
Sind Einwendungen privatrechtlicher Natur vorgebracht worden, so hat die Bau= und Feuer- 
schau sich angelegen seyn zu lassen, vieselbe auf gütlichem Wege zu erledigen. Kommt eine 
Uebereinkunft nicht zu Stande, so ist solches im Protokoll vorzumerken. Andere als privat- 
rechtliche Einwendungen sind zum Protokoll vollständig zu erörtern. Nach geschlossener Ver- 
handlung werden die Acten mit dem Gutachten und Antrag der Bau= und Feuerschau an 
das Oberamt eingesendet, welches sofort dieselben nach Vornahme der ihm etwa in techni- 
scher oder polizeilicher Hinsicht nothwendig scheinenden Aufklärungen und Ergänzungen dem 
Ministerium des Innern zur Entschließung vorzulegen hat. 
Befindet sich in der Nähe der Baustelle eine öffentliche Straße, so ist von dem Ober- 
amt zuvor noch die Aceußerung der Straßenbau-Inspection einzuholen. 
Sämmtlichen Behörven und Amtspersonen wird die schleunige Erledigung der ihnen 
dießfalls obliegenden Geschäfte ernstlich zur Pflicht gemacht. 
23. 
Sobald die Concession von der Behörde endgültig ertheilt und der Kessel vorschriftsmä- 
Pig probirt ist, kann derselbe eingemauert und mit allen zu seiner Benützung gehorigen Zu- 
behörden versehen werden. Ehe jedoch die Benützung wirklich eintritt, muß nochmals eine 
technische Besichtigung vorgenommen, und untersucht werden, ob bei der endlichen Herstellung 
des Apparats allen Vorschriften vollständig genügt worven ist. 
Nur auf den Grund einer von dem Techniker ausgestellten Urkunde, in welcher derselbe 
bezeugt, daß er an dem fraglichen Dampferzeuger und den dazu gehörigen Vorrichtungen 
Nichts auszustellen habe, darf derselbe sofort in Betrieb gesetzt werden. 
 
	        
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