Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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förderung  auf  der  Eisenbahn  möglich  ist.  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  in
besonders  gelagerten  Fällen  Ausnahmen  zulassen  oder  den  Transport  von  Wanderschafherden
vorübergehend  noch  weiter  beschränken.

II  Die  nach  §  3  der  Bekanntmachung  vom  3.  November  1896  (GVhl.  S.  623)  vorgeschriebene
  Untersuchung  von  Wanderschafherden  nach  dem  Uberschreiten  der  Landesgrenze
hat  in  der  Regel  durch  den  Bezirkstierarzt  zu  erfolgen,  ausnahmsweise  kann  sie  von  der
Distriktspolizeibehörde  im  Benehmen  mit  dem  Bezirkstierarzt  auch  einem  anderen  Tierarzt
übertragen  werden.

ml  Schafherden,  die  auf  außerbayerische  Weiden  gebracht  werden,  müssen  beim  Abgange
von  der  bayerischen  Weide  durch  den  Bezirkstierarzt  untersucht  werden.  Der  Untersuchungsbefund
  ist  amtlich  zu  bescheinigen.

§  15.

Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  können  anordnen,  daß  die  Herkunft  von
Wiederkäuern  und  Schweinen,  die  im  inner  bayerischen  Berkehr  auf  Märkte,  Viehhöfe  oder
Schlachthöfe  (öffentliche  Schlachthäuser)  gebracht  werden,  durch  ein  amtliches  Ursprungszeugnis
nachgewiesen  werden  muß.

III.  Gemeinsame  Vorschriften.
§  16.

1  Für  die  rechtzeitige  Beiziehung  des  Tierarztes  (8S  13,  14  Abs.  II,  III)  haben  die
Tierbesitzer  oder  Tierführer  Sorge  zu  tragen.

II  Diesen  fallen  auch  die  Kosten  der  tierärztlichen  Untersuchung  und  der  Bescheinigung
zur  Last.

8  17.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  in  SS  1—15  unterliegen,  soweit  die  Vorschriften
  nicht  lediglich  Dienstesvorschriften  für  die  mit  dem  Vollzuge  betrauten  Behörden
und  Tierärzte  sind,  den  Strafbestimmungen  des  §  66  Ziff.  4  des  Viehseuchengesetzes  und
des  §  328  des  Strafgesetzbuchs.

§  18.

1  Gegenwärtige  Bekanntmachung  tritt  am  8.  März  1911  in  Kraft.

II  Gleichzeitig  werden  die  oberpolizeilichen  Vorschriften  der  Regierungen,  Kammern  des
Innern,  über  die  polizeiliche  Beobachtung  von  Wiederkäuern  und  Schweinen,  dann  über
den  Schlachtzwang  für  Herkünfte  aus  verseuchten  außerbayerischen  Gebietsteilen  des  Deutschen
Reichs  aufgehoben.

München,  den  2.  März  1911.
Dr.  v.  Brettreich.