Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Art. 5. 
Feuerschaden, welcher im Kriege von Freundes= oder Feindestruppen durch Befehle von 
Commandirenden eines Truppencorps oder einzelner Abtheilungen vorsätzlich erregt worden 
ist, wird nur zum dritten Theil aus der Brandversicherungskasse ersetzt. 
In wie weit ver nicht ersetzte Schaden aus Staatsmitteln Ersatz findet, hängt von be- 
sonderer gesetzlicher Bestimmung ab. 
Art. 6. 
Ein Gebäude darf nicht in einem höheren als dem durch Sachverständige ermittelten 
Werthe (Art. 19, 20, 23) versichert werden, dagegen darf der Versicherungsbetrag auf das 
Verlangen des Versichernden um ein Viertheil dieses Werths unter demselben sich halten. 
Art. 7. 
Die Mittel zur Erfüllung der von der Anstalt zu leistenden Verpflichtungen werden durch 
Umlage auf die versicherten Gebäude nach Verhältniß des Versscherungsbetrags aufgebracht. 
Der Umlagefuß ist mit folgenden Ausnahmen für alle Gebäude gleich. 
I. Bis zur Hälfte des ordentlichen Versicherungsbeitrags kann herabgestiegen werden: 
bei Kirchen, welche mit Bligableitern versehen find; 
bis zu drei Viertheilen vesselben: 
bei Gebäuden mit steinernen Umfassungs= und Giebelwandungen und feuerfester 
Bedachung, wenn die hienach bezeichnete feuersgefährliche Beschaffenheit oder Ein- 
richtung (II. Ziff. 2.) nicht Statt findet, und sofern diese Gebäude von benach- 
barten Gebäuden oder Waldungen mindestens 20 Fuß enefernt sind. 
II. Bis zu ktel über den ordentlichen Beitrag kann ausgestiegen werden: 
1)) bei Gebäuden, welche eine nicht feuerfeste Bedachung — Stroh= oder Holzdach — 
oder ganz hölzerne Umfassungswandungen haben, sofern die Gebäude von benachbar- 
ten (fremden) Gebäuden oder Walvungen nicht mindestens 400 Fuß entsfernt stehen: 
2) bei Gebäuden, welche Feuerwerkstätten oder andere Einrichtungen dieser Art von 
feuersgefährlicher Beschaffenheit haben, sofern die Einrichtung nicht in feuerfester Weise 
abgeschieden ist. 
III. Ueber ein und ein Viertheil des Beitrags ist nach Maaßgabe der Gefahr von 
solchen Gebäuden zu entrichten, deren Einrichtung oder Benützung von besonders feuersgefähr- 
licher Art ist. (Art. 1, II. 3.)
	        
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