Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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Auf den Grund des Gutachtens von Sachverständigen wird festgesetzt, daß die 
Krume (die inneren weichen Theile) von gut ausgebackenem und vollftändig erkal- 
tetem weißem Brode nicht über 45 %, von schwarzem Brode nicht über 48 % 
Wasser enthalten darf. 
7) Wenn ein Bäcker wegen grober Verfehlung gegen die polizeilichen Vorschriften über 
die Fabrikation und den Verkauf von Brod gestraft wird, so ist solches in der be- 
treffenden Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. Das Gleiche hat nach vorange- 
gangener Bedrohung hiemit dann zu geschehen, wenn ein Bäcker wegen geringerer 
Verfehlungen dieser Art wiederholt gestraft wird. 
Hienach haben sich die Betheiligten, so wie die Polizeibehörden zu achten. 
Stuttgart den 12. Januar 1854. 
Linden. 
D0) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend eine Aenderung in der Bezirks-Eintheilung der Umgelds-Commissariate. 
In Folge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 16. d. M. 
wird das bisherige Umgelds-Commissariat Balingen aufgelöst, der Cameralamts-Bezirk 
Balingen dem Umgelds-Commissariat Rottweil zugetheilt und ein neues Umgelds-Commissa= 
riat „Tuttlingen“ aus den Cameralamts-Bezirken Spaichingen und Wurmlingen gebildet. 
Vorstehende Aenderungen, welche demnächst in Wirkung treten, werden hiemit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 17. Januar 1854. 
Knapp. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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