46 Entscheidungen des OLG. München.
Terrainauffüllung einer in den bestehenden Verordnungen
oder ortspolizeilichen Vorschriften begründeten
baupolizeilichen Anordnung zuwiderläuft. Diese Frage
ist zu verneinen. Unter solchen Anordnungen sind,
da nach der Aeußerung des k. Staatsministers des
Innern bei Berathung des Gesetzes vom 5. Mai 1890
die dem Art. 101 Abs. 1 des PStGB. verliehene Fassung
sich an den Wortlant der bezüglichen früheren Bestimmung
des Polizeistrafgesetzbuches anreiht (Verh. der Kammer
der Abgeordneten 1889/90, Stenographische Berichte,
Bd. 5, S. 424) und da bei Berathung des Art. 180
Abs. 1 Nr. 2 des Polizeistrafgesetzbuches vom Jahre
1861 den von einem Antragsteller gemachten Ausführungen
von keiner Seite widersprochen wurde (Verh. der Kammer
der Abgeordneten 1859/61. Beil. Bd. 3 S. 503, 504.
505 mit Beil. Bd. 2 S. 243), nicht verordnungsmäßige
oder ortspolizeiliche Vorschriften verstanden, sondern Anordnungen,
die auf einer Verordnung oder ortspolizeilichen
Vorschrift beruhen. Ob in einem gegebenen Falle
eine solche baupolizeiliche Anordnung getroffen, ob sie
den Betheiligten bekannt gemacht, und danach von diesen
übertreten wurde, hat der Thatrichter festzustellen. Der
beschwerdeführende k. Staatsanwalt beruft sich zwar auf
eine Reg.-Entschl. vom 19. August 1890 und auf eine
Entschl. des k. Staatsministeriums des Innern vom
2. Dezember 1890. Derselbe übersieht dabei jedoch, daß
weder im schöffengerichtlichen, noch im zweitrichterlichen
Urtheile darüber oder über deren Bekanntmachung etwas
festgestellt ist, und daß die Bezugnahme auf die Akten,
in welchen die maßgebenden Produkte enthalten sein
sollen, bedeutungslos ist, da diese Akten nur Beweismittel
im Sinne des § 248 St PO. enthalten, während
über das Ergebniß der Beweisaufnahme nach §§ 260
und 373 St PO. nur der Thatrichter zu entscheiden hat.
Würden die in Bezug genommenen Entschließungen aber