Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 58. (58e)

46  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Terrainauffüllung  einer  in  den  bestehenden  Verordnungen
  oder  ortspolizeilichen  Vorschriften  begründeten
baupolizeilichen  Anordnung  zuwiderläuft.  Diese  Frage
ist  zu  verneinen.  Unter  solchen  Anordnungen  sind,
da  nach  der  Aeußerung  des  k.  Staatsministers  des
Innern  bei  Berathung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1890
die  dem  Art.  101  Abs.  1  des  PStGB.  verliehene  Fassung
sich  an  den  Wortlant  der  bezüglichen  früheren  Bestimmung
des  Polizeistrafgesetzbuches  anreiht  (Verh.  der  Kammer
der  Abgeordneten  1889/90,  Stenographische  Berichte,
Bd.  5,  S.  424)  und  da  bei  Berathung  des  Art.  180
Abs.  1  Nr.  2  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom  Jahre
1861  den  von  einem  Antragsteller  gemachten  Ausführungen
von  keiner  Seite  widersprochen  wurde  (Verh.  der  Kammer
der  Abgeordneten  1859/61.  Beil.  Bd.  3  S.  503,  504.
505  mit  Beil.  Bd.  2  S.  243),  nicht  verordnungsmäßige
oder  ortspolizeiliche  Vorschriften  verstanden,  sondern  Anordnungen,
  die  auf  einer  Verordnung  oder  ortspolizeilichen
  Vorschrift  beruhen.  Ob  in  einem  gegebenen  Falle
eine  solche  baupolizeiliche  Anordnung  getroffen,  ob  sie
den  Betheiligten  bekannt  gemacht,  und  danach  von  diesen
übertreten  wurde,  hat  der  Thatrichter  festzustellen.  Der
beschwerdeführende  k.  Staatsanwalt  beruft  sich  zwar  auf
eine  Reg.-Entschl.  vom  19.  August  1890  und  auf  eine
Entschl.  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom
2.  Dezember  1890.  Derselbe  übersieht  dabei  jedoch,  daß
weder  im  schöffengerichtlichen,  noch  im  zweitrichterlichen
Urtheile  darüber  oder  über  deren  Bekanntmachung  etwas
festgestellt  ist,  und  daß  die  Bezugnahme  auf  die  Akten,
in  welchen  die  maßgebenden  Produkte  enthalten  sein
sollen,  bedeutungslos  ist,  da  diese  Akten  nur  Beweismittel
  im  Sinne  des  §  248  St  PO.  enthalten,  während
über  das  Ergebniß  der  Beweisaufnahme  nach  §§  260
und  373  St  PO.  nur  der  Thatrichter  zu  entscheiden  hat.
Würden  die  in  Bezug  genommenen  Entschließungen  aber