Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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nimmt diese die Natur einer lediglich dem Executionsverfahren angehörigen Fristbestim- 
mung an, welche dem Kläger zur Beschwerde gereicht. 
Behufs der Herbeiführung einer gleichförmigen Behandlungsweise und Abschneidung 
dießfälliger Beschwerden wird dieser Beschluß der obersten Gerichtsstelle andurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Beschlossen im Civilsenate des K. Obertribunals, 
Stuttgart den 31. Dezember 1855. 
Harpprecht.
	        
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