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der gegen ihn eingeleiteten Untersuchung und die Bezahlung der etwa erkannten Geldstrafen,
Abgabennachholung und Untersuchungskosten nachweist.
Art. 23.
Die wegen Uebertretungen dieses Gesetzes und der zu dessen Vollstreckung erlassenen
Verordnungen (Art. 17), so wie wegen Gefährdung der Uebergangssteuer (Art. 12) und
anderer Uebertretungen der die Uebergangssteuer betreffenden Controle-Vorschriften er-
kannten Geld= und Confiscationsstrafen fließen, so weit es nothwendig oder zweckmäßig
erscheint, in die zum Vortheil des niederen Dienstpersonals bei der Steuerverwaltung zu
errichtende Unterstützungskasse, welche zu Prämien für die niederen Steuerbeamten und
Unterstützung derselben im Falle der unverschuldeten Dienstentlassung, so wie ihrer Wittwen
und Waisen bestimmt ist.
Art. 24.
1) Das Malz unterliegt sowohl während des Transports als in der Mühle der
Controle des Steuerpersonals, d. b. der Bezirkssteuerbeamten, deren vom Staat angestellten
Amtsgebülfen, der Ortssteuerbeamten und der zur Aufsicht bestellten untergeordneten Diener.
2) Wird Malz ohne den vorgeschriebenen Vegleitschein oder sonst unter Umständen
betreten, welche eine Uebertretung dieses Gesetzes oder der zu dessen Vollstreckung erlassenen
Verordnungen (Art. 17) vermuthen lassen, so sind der Eigenthümer und Führer des Mal-
zes, der Müller, in oder bei dessen Mühle das Malz betreten wird, so wie deren Haus-
genossen und Gewerbsgehülfen verbunden, den zum Zwecke der Erhebung und Feststellung
des Thatbestands an sie ergehenden Aufforderungen des Steuerpersonals bereitwillig
nachzukommen. .
3) Das Steuerpersonal ist zur Visstation der Gewerbsgelasse der Bierbrauereien,
wie z. B. Braustätten, Küßlen, Gährkeller (mit Ausschluß der Lagerkeller), und der öffent-
lichen Mühlen, so wie der Privatschrotmühlen und Schrotmaschinen nebst den zugehörigen
Räumen berechtigt und verpflichtet.
4) Eigentliche Haussuchungen dürfen nur nach Maaßgabe der Strafproceßordnung
vom 22. Juni 1843 (Reg. Blatt S. 520 fl.) stattsinden, mit der einzigen Abweichung, daß
der erste Absatz des Art. 240 derselben auf Untersuchungssachen, welche gegenwärtigem
Gesetze unterliegen, alsdann keine Anwendung erleidet, wenn eine Steuergefährdung an-
gezeigt ist, welche eine Geldbuße von mehr als 100 fl. zur Folge hat; doch darf in diesem
Fall die Beschlagnahme von Papieren nur mit möglichster Schonung der Privatgeheimnisse