Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departementè. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Vollziehung des Malzsteuergesetzes 
vom 8. April 1856. 
Zu Vollziehung des Gesetzes vom 8. d. Mts., betreffend die Malzsteuer, werden in 
Gemäßpeit der nach Vernehmung des K. Gebeimen-Raths erfolgten böchsten Entschließung 
Seiner Königlichen Majestät hiemit folgende Vorschriften ertheilt: 
8. 1. 
Allgemeines. 
1) Die in dem Gesetz vorgeschriebenen Obliegenheiten der Bezirkssteuerämter find 
dach Maasgabe der hienach getroffenen Anordnungen theils von den Cameralämtern, theils 
von den Umgeldscommissariaten, tbeils von diesen beiden gemeinschaftlich zu vollziehen. 
Die den Bezirkssteuerämtern im Fall des Gesetzesartitels 25 zukommende Entscheidung 
von Strafsachen aber unterliegt der gemeinschaftlichen Berathung und Beschlußnahme des 
ameralverwalters, Umgeldscommissärs und Cameralamtsbuchhalters (s. biernach 8. 29, 
diff. 2 und 3). Die Leitung dieser Verhandlungen kommt dem Cameralverwalter zu, 
welcher seine Stimme zuletzt abzugeben hat. 
2) Die nach dem Gesetz und gegenwärtiger Instruktion den Orts= und Grenzsteuer- 
eamten zugewiesenen Functionen sind Obliegenheiten der Orts-beziehungsweise Grenzaceiser. 
g. 2. 
Zu Art. 1, Ziff. 1, Abs. 2. 
1) Die Vorschriften für die Controle der Malzschrotungen finden gleichmäßige An- 
endung ohne Unterschied, ob das Malz zur Bierbereitung oder zu einem anderen der 
alzsteuer nicht unterliegenden Zweck bestimmt ist; der letztere ist übrigens zutreffenden 
alls bei Einholung des Begleitscheins anzuzeigen. Außerdem sind 
— 2) bezüglich des zu einem anderen Zweck als zur Bierbereitung bestimmten Malzes 
folgende weitere Vorschriften zu beobachten: 
à) Wer geschrotenes Malz zu Viehfutter verwenden will, hat solches in Gegenwart 
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