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II. Verfügungen der Departements.
Des Finanz-Departementè.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Vollziehung des Malzsteuergesetzes
vom 8. April 1856.
Zu Vollziehung des Gesetzes vom 8. d. Mts., betreffend die Malzsteuer, werden in
Gemäßpeit der nach Vernehmung des K. Gebeimen-Raths erfolgten böchsten Entschließung
Seiner Königlichen Majestät hiemit folgende Vorschriften ertheilt:
8. 1.
Allgemeines.
1) Die in dem Gesetz vorgeschriebenen Obliegenheiten der Bezirkssteuerämter find
dach Maasgabe der hienach getroffenen Anordnungen theils von den Cameralämtern, theils
von den Umgeldscommissariaten, tbeils von diesen beiden gemeinschaftlich zu vollziehen.
Die den Bezirkssteuerämtern im Fall des Gesetzesartitels 25 zukommende Entscheidung
von Strafsachen aber unterliegt der gemeinschaftlichen Berathung und Beschlußnahme des
ameralverwalters, Umgeldscommissärs und Cameralamtsbuchhalters (s. biernach 8. 29,
diff. 2 und 3). Die Leitung dieser Verhandlungen kommt dem Cameralverwalter zu,
welcher seine Stimme zuletzt abzugeben hat.
2) Die nach dem Gesetz und gegenwärtiger Instruktion den Orts= und Grenzsteuer-
eamten zugewiesenen Functionen sind Obliegenheiten der Orts-beziehungsweise Grenzaceiser.
g. 2.
Zu Art. 1, Ziff. 1, Abs. 2.
1) Die Vorschriften für die Controle der Malzschrotungen finden gleichmäßige An-
endung ohne Unterschied, ob das Malz zur Bierbereitung oder zu einem anderen der
alzsteuer nicht unterliegenden Zweck bestimmt ist; der letztere ist übrigens zutreffenden
alls bei Einholung des Begleitscheins anzuzeigen. Außerdem sind
— 2) bezüglich des zu einem anderen Zweck als zur Bierbereitung bestimmten Malzes
folgende weitere Vorschriften zu beobachten:
à) Wer geschrotenes Malz zu Viehfutter verwenden will, hat solches in Gegenwart
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