Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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collegiums durch das Cameralamt in der hienach §. 38, Ziff. 1 vorgeschriebenen Weise 
einzusenden. 
4) Für steuerfreie Zwecke bestimmtes Malz, welches ohne Beobachtung der vorge- 
schriebenen Controle zur Mühle gebracht, geschroten oder verwendet wird, ist durchaus so 
anzusehen, als ob es zur Bierbereitung bestimmt oder verwendet worden wäre. 
g. 3. 
Zu Art. 1. Ziff. 2. 
1) Wenn Malz mit ungemalztem Getreide vermischt zur Mühle gebracht wird, so 
bat der Malzeigenthümer das ganze Quantum dem Ortssteuerbeamten, beziehungsweise 
Grenzsteuerbeamten als Malz zu bezeichnen, ohne Unterschied, ob ein größerer oder klei- 
nerer Theil der Mischung aus Malz bestebt. 
2) Wenn die Mischung erst auf der Mühle vor der Schrotung vorgenommen wird, 
so hat der Malzsteuerpflichtige hievon unter Angabe der Menge des Malzes und des un- 
gemalzten Getreides, sowie der Zahl der Säcke dem Ortssteuerbeamten Anzeige zu erstat- 
ten, auch hat der gewerbsmäßige Bräuer hierüber in seinem Malzregister (Ges. Art. 5, 
Jiff. H genauen Eintrag zu machen. 
Der Orts-, beziehungsweise der Grenzsteuerbeamte hat hierüber in seinem Malzre- 
giser (§. 10, Ziff. 2), sowie in dem Begleitschein (Ges. Art. 5, Ziff. 2) gleichfalls Vor- 
merkung zu machen; und ebenso ist von Seiten des Müllers die erfolgte Mischung sowohl 
in seinem Malzregister (Ges. Art. 10, Ziff. 4) als in dem Begleitschein neben den sonst 
vorgeschriebenen Einträgen (Ges. Art. 10, Ziff. 4; Instruction §. 19) zu verzeichnen. 
3) Wenn das mit ungemalztem Getreide vor der Schrotung vermischte Malz zur 
Bierbereitung verwendet wird, so ist von dem ganzen Quantum die Mahzsteuer zu entrichten. 
S. 4. 
Zu Art. 1, Ziff. 4. 
Die Feststellung des Verhältnisses ver einzelnen Malzsurrogate, d. h. aller zuckerbal- 
ligen oder stärckmehlhaltigen Stoffe, welche neben oder anstatt des Malzes zur Bierberei- 
ung verwendet werden, sowie die Wahl der dießfalls zuvor zu vernehmenden Sachver- 
endigen steht dem Steuercollegium zu (vergl. §. 17, Ziff. 3). 
Die Steuer ist von derjenigen Quantität eigentlichen Getreidemalzes zu berechnen, 
velche durch das Sürrogat vertreten wird.
	        
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