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machen, den Ortssteuerbeamten aber liegt außerdem noch ob, den Ursachen und näheren
Umständen des Verlusts sorgfältig nachzuforschen, und wenn sich hiebei der Verdacht einer
Defraudation oder sonst irgend ein Bedenken ergibt, bierüber nach Art. 24, Ziff. 5 des
Gesetzes ein Protocoll aufzunehmen, welches sogleich an den Umgeldscommissär zu weiterer
Einleitung einzusenden ist.
S. 12.
Zu Art. 5, Ziff. 6.
1) Dem Gesetze Art. 5, Ziff. 6 gemäß dürfen Malztransporte zur und von der
Mühle nur stattfinden in den Monaten
Januar und December
in der Zeit von Morgens 7 Uhr bis Abends 6 Uhr,
Februar, October, November
in der Zeit von Morgens 6 Uhr bis Abends 6 Ubr,
März, April, August, September
in der Zeit von Morgens 5 Uhr bis Abends 8 Uhr,
Mai, Juni, Juli
in der Zeit von Morgens 4 Uhr bis Abends 10 Uhr.
Diese Bestimmung findet selbstverständlich auch auf die Mühlfuhren (Malztransporte
mit Fuhrwerken des Müllers) Anwendung und es haben daher die Müller diese Fuhren
so einzurichten, daß dieselben, wenn sie Malz zur Mühle oder von da zurückführen, noch
zur Tageszeit ersterenfalls in der Mühle, letzterenfalls am Bestimmungsort des Malzes
bei dem Malzeigenthümer ankommen, auch haben die Mäller demgemäß ibre Knechte zu
belehren.
2) Wenn aber der pflichtmäßigen Vorsicht unerachtet die Mühlfuhr mit Malz in
Folge außerordentlicher Verhältnisse nicht mehr zu der in Ziffer 1 bezeichneten Tagesizeit
zur Mähle kommt, so hat der Müller vor der Abladung des Malzes den Ortssteuer=
beamten seines Wohnorts zu Besichtigung der Ladung und den etwa weiter sachdienlichen
Einleitungen berbeizurufen, welcher in einem solchen Fall das Nachmeß des Malzes sofort
anzuordnen und den Erfund in dem Begleitschein zu beurkunden, auch je nach Umständen
noch der Schrotung des Malzes, dem Aufladen und Abführen des geschrotenen Malzes
anzuwohnen hat.
3) Im Fall der verspäteten Ankunft der Mählfuhr mit dem geschrotenen Malz bei