Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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machen, den Ortssteuerbeamten aber liegt außerdem noch ob, den Ursachen und näheren 
Umständen des Verlusts sorgfältig nachzuforschen, und wenn sich hiebei der Verdacht einer 
Defraudation oder sonst irgend ein Bedenken ergibt, bierüber nach Art. 24, Ziff. 5 des 
Gesetzes ein Protocoll aufzunehmen, welches sogleich an den Umgeldscommissär zu weiterer 
Einleitung einzusenden ist. 
S. 12. 
Zu Art. 5, Ziff. 6. 
1) Dem Gesetze Art. 5, Ziff. 6 gemäß dürfen Malztransporte zur und von der 
Mühle nur stattfinden in den Monaten 
Januar und December 
in der Zeit von Morgens 7 Uhr bis Abends 6 Uhr, 
Februar, October, November 
in der Zeit von Morgens 6 Uhr bis Abends 6 Ubr, 
März, April, August, September 
in der Zeit von Morgens 5 Uhr bis Abends 8 Uhr, 
Mai, Juni, Juli 
in der Zeit von Morgens 4 Uhr bis Abends 10 Uhr. 
Diese Bestimmung findet selbstverständlich auch auf die Mühlfuhren (Malztransporte 
mit Fuhrwerken des Müllers) Anwendung und es haben daher die Müller diese Fuhren 
so einzurichten, daß dieselben, wenn sie Malz zur Mühle oder von da zurückführen, noch 
zur Tageszeit ersterenfalls in der Mühle, letzterenfalls am Bestimmungsort des Malzes 
bei dem Malzeigenthümer ankommen, auch haben die Mäller demgemäß ibre Knechte zu 
belehren. 
2) Wenn aber der pflichtmäßigen Vorsicht unerachtet die Mühlfuhr mit Malz in 
Folge außerordentlicher Verhältnisse nicht mehr zu der in Ziffer 1 bezeichneten Tagesizeit 
zur Mähle kommt, so hat der Müller vor der Abladung des Malzes den Ortssteuer= 
beamten seines Wohnorts zu Besichtigung der Ladung und den etwa weiter sachdienlichen 
Einleitungen berbeizurufen, welcher in einem solchen Fall das Nachmeß des Malzes sofort 
anzuordnen und den Erfund in dem Begleitschein zu beurkunden, auch je nach Umständen 
noch der Schrotung des Malzes, dem Aufladen und Abführen des geschrotenen Malzes 
anzuwohnen hat. 
3) Im Fall der verspäteten Ankunft der Mählfuhr mit dem geschrotenen Malz bei
	        
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