Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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einer Urkundsperson und des Betheiligten, zu erheben, sorgfältig zu verstegeln und unter 
Anschluß des pierüber aufzunehmenden und von diesen dreien zu unterzeichnenden Protokolls 
unverzüglich an das Umgeldscommissariat einzusenden. 
3) Die Umgeldscommissäre, welchen obliegt, in jeder thunlichen Weise über die Ver- 
wendungsart der ihnen bekannt werdenden Malzsurrogate, den sonst etwa vorkommenden 
Gebrauch derselben und deren Verhältniß zum Malz bei der Bierbereitung unter Be- 
sprechung mit unpartheiischen Sachverständigen sich zu unterrichten, auch hierauf bei den 
Brauereivisitationen genau zu achten, haben die ihnen zukommenden Muster von Malz- 
surrogaten (Ziff. 2) nach vorgängigem Benehmen mit dem Cameralamt unter Anschluß des 
von dem Ortssteuerbeamten aufgenommenen Protokolls behufs der Festsetzung des Steuer- 
satzes (Ges.Art. 1, Ziff. 4, Instruktion §. 4) mit gutächtlicher Aeußerung an das Steuer- 
follegium einzusenden. 6 
4) Besondere Anordnung zu Vollziehung der gesetzlichen Controle bleibt nach der 
Beschaffenheit der einzelnen Malzsurrogate vorbehalten. 
5) Das sogenannte Bierüberschwenken, d. h. die Verwendung minder brauchbaren 
oder abgestandenen Biers zu einem neuen Sud ist nur auf vorgängige Anzeige bei dem 
Drtssteuerbeamten zuläßig, welcher sofort solches Bier als Malzsurrogat, das jedoch einer 
veiteren Steuer nicht unterliegt, aufzunehmen hat, wobei die Vorschriften der Ziff. 1 mit 
der Ausnahme Anwendung finden, daß die Ermittlung des Gewichts wegfällt, so wie auch 
die Erhebung eines Musters (Ziff. 2) und die Berichtserstattung von Seiten des Umgelds- 
commissariats an das Steuercollegium (Ziff. 3) zu unterbleiben hat. 
8. 18. 
Zu Artikel 9. 
1) Das Erkenntniß über die Notbwendigkeit der Aufstellung eines Stellvertreters für 
en Muller und die gesetzliche Befähigung des vorgeschlagenen Stellvertreters nach Ges. Art. 9 
eht dem Cameralamt und Umgeldscommissariat gemeinschaftlich zu. 
Können diese beiden Stellen sich nicht einigen, so entscheidet das Steuercollegium. 
2) Die Verpflichtung des Stellvertreters ist von dem Cameralamt vorzunehmen, 
es hierüber ein Protokoll aufzunehmen und von der Bestellung und Verpflichtung dem 
ugeldscommissariat und Ortssteuerbeamten Nachricht zu geben hat. 
S 3) Auf jedem Malzregister des Müllers (Ges. Art. 10, Ziff. 2) ist der Name des 
tellvertreters vor der Ausfolge des Registers von dem Ortssteuerbeamten vorzumerken. 
welch
	        
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