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4) Der Mller erhält für jedes Simri ungeschrotenen Malzes, das auf seiner öffent-
lichen Mühle zur Schrotung kommt, eine Belohnung für das Nachmessen und für die
Register= und Controleführung von # kr., welche vierteljährlich von dem Umgeldscommissariat
berechnet und nach erfolgter Decretur durch das Steuercollegium von dem Cameralamt
ausbezahlt wird.
g. 19.
Zu Artikel 10.
1) Dem Müller, welcher über die Malzschrotungen auf seiner Mühle ein Malz-
register (Beil. Lit. G.) zu führen und solches je am Schlusse eines Monats dem Orts-
steuerbeamten zu übergeben hat, liegt ob, das Nachmeß des Malzes nach den oben 8. 10,
Ziff. 1 aufgeführten gesetzlichen Normen zu besorgen und ist derselbe verbunden, hiefür ein
den bestebenden Vorschriften entsprechendes gepfechtetes Maaß zu balten, dessen Durchmesser
nicht über einen Fuß drei Zoll betragen und dessen Steeg an keiner Biegung leiden darf
(vergl. Verfüg, des Minist. des Innern vom 24. Nov. 1845, Pet. 3, Reg. Blatt S. 465).
2) Das Malz darf von dem Mller nicht theilweise, wie es aufgeschüttet wird, son
dern muß vor der Schrotung im Ganzen gemessen werden.
3) Der bei dem Nachmessen in der Mühle erfundene Mehrbetrag des Malzes unter-
liegt, wenn er auch ½atel des im Begleitschein angegebenen Quantums nicht übersteigt,
der Malzsteuer und ist deßhalb von dem Aceiser nach der Beurkundung des Müllers auf
dem zurückgekommenen Begleitschein in seinem Malzregister behufs der Steuerberechnung
aufzunehmen.
4) Die in Punet 3 des Gesetzesartikels 10 vorgeschriebene Herbeirufung des Orts-
steuerbeamten hat, wenn schon nach der Zahl oder Größe der Säcke als unzweifelhaft an-
zunehmen ist, daß die Ladung den im Begleitschein angegebenen Betrag um mehr als' otel
übersteigt, in der Art zu geschehen, daß das Nachmeß in Gegenwart des Ortssteuerbeamten
vorgenommen wird, welcher alsvann den Erfund mit zu beurkunden und das Weitere nach
Gesetzesartikel 10, Ziff. 3 (letzter Absatz) einzuleiten hat.
5) Der im Fall des Gesetzesartikels 10, Ziff. 3 von dem Ortssteuerbeamten zur Hand
genommene Begleitschein ist dem nach Gesetzesartikel 24, Ziff. 5 aufzunehmenden Protokoll
anzuschließen, und mit solchem an das Umgeloscommissariat zu weiterer Einleitung in straf-
rechtlicher Beziehung einzusenden. «
6) Die Müller dürfen an keinem anderen Tage, als an dem, auf welchen der Schein