Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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zu Sicherung der Abgabe etwa noch weiter erforderlichen Bedingungen festzusetzen, und 
bleibt nachträgliche Aenderung dieser Bedingungen auf den Grund der sich ergebenden 
Wahrnehmungen und Erfahrungen stets vorbehalten. 
5) Für Beobachtung der ertheilten allgemeinen und besondern Controlevorschriften 
sind die Mühle-Inhaber, Ortssteuerbeamten, Aufseher und Malzbrecher verantwortlich. 
6) Das Cameralamt hat im Benehmen mit dem Umgeldscommissariat über die er- 
theilte Erlaubniß eine die sämmtlichen Bedingungen genau enthaltende Urkunde in vier 
Eremplaren auszufertigen, von welchen je eines bei dem Cameralamt, Umgeldscommissa- 
riat und dem Ortssteuerbeamten aufzubewahren, das vierte Exemplar aber dem Berechtig- 
ben auszufolgen ist, nachdem derselbe zuvor auf dem bei dem Cameralamt verbleibenden 
Eremplar den Empfang eines gleichlautenden Exemplars und den Inhalt als Revers un- 
eerschriftlich anerkannt hat. 
Die für das Umgeldscommissariat und den Ortssteuerbeamten bestimmten Exemplare 
der gedachten Urkunde sind diesen ohne Verzug und letzterem unter geeigneter, von dem 
Umgeldscommissariat zu ertheilender Belehrung bezüglich der Controle mitzutheilen. 
Der Ortssteuerbeamte hat das ihm zukommende Exemplar dieser Urkunde dem in 
K. 21, Ziff. 1, lit. c. bezeichneten Buch beizuschließen. 
7) Die Verfertiger von Privatschrotmühlen oder Schrotmaschinen find den Bestim- 
mungen des Gesetzes und dieser Instruction gleichfalls unterworfen. Demgemäß haben 
dieselben die Herstellung einer solchen Mühle oder Maschine dem Cameralamt oder Um- 
zeldseommissariat anzuzeigen und die zum Besitz derselben erforderliche Erlaubniß einzuholen. 
S. 21. 
Zu Art. 11, Ziff. 2, 3. 
1) Vorbehältlich der nach den Verhältnissen des einzelnen Falls etwa zu treffenden be- 
sonderen Bestimmungen (vergl. 8. 20, Ziff. 4) wird im Allgemeinen Folgendes vorgeschrieben: 
à) die Mühle ist so berzustellen und zu erhalten, daß nicht nur das Getriebe unter 
Schloß und Siegel gelegt, sondern auch der Zugang zu derselben verschlossen wer- 
den kann. 
b) Diese Sieglung und dieser Verschluß (lit. a.) liegen dem Ortssteuerbeamten ob, 
welcher auf jedesmalige Anzeige der Schrotung den Erlaubnißschein biezu auf die 
erforderliche Zeit auszustellen, sodann die Maschine zum Gebrauch zu öffnen, und 
nach Ablauf der bestimmten Zeit Siegel und Verschluß sogleich wieder anzulegen hat. 
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