Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Steuercollegium eine Unterwerfung unter den Spruch des Oberamts gültig nicht mehr 
stattfinden. 
5) Sowohl die Bezirkssteuerämter (Ziff. 2), als die Oberämter haben über die von 
ibnen auf freiwillige Unterwerfung der Angeschuldigten ausgesprochenen Strafen, und ebenso 
die Oberämter in den von ihnen nach Gesetzesartikel 17, Ziff. 3 abgerügten Fällen die 
Akten jedesmal sogleich zur Prüfung dem Steuercollegium vorzulegen, welches Entschei- 
dungen, die nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften nichtig sind, aufzuheben befugt ist. 
Specielle Geschäfts-Vorschriften. 
8. 30. 
1) Die Formulare für die vorgeschriebenen Begleitscheine und Malzregister werden 
von der Steuerverwaltung unentgeltlich abgegeben. 
2) Das Umgeloscommissariat hat sich von dem Bedarf an solchen stets genau zu 
unterrichten, dieselben von dem Umgeldsrevisorat des Steuercollegiums zu beziehen, je die 
erforderliche Anzahl an die Ortssteuerbeamten rechtzeitig zu versenden, welche den gewerbs- 
mäßigen Bierbrauern und Müllern je am Schlusse eines Monats ein Formular eines 
Malzregisters zuzustellen und dabei zugleich das Register des zu Ende gehenden Monats 
(Ziff. 4) von denselben einzuziehen haben. 
3) Das Umgeldscommissariat hat vor der Austheilung der Malzregister auf solchen 
den Wohnort des Ortssteuerbeamten, beziehungsweise den Namen des betreffenden Bier- 
brauers und Müllers, so wie die Zeit des Gebrauchs (Ziff. 4) beigzusetzen, auch solche bei 
größerer Bogenzahl zu beften und zu paginiren. « 
4) Die Malzregister umfassen in der Regel einen Kalendermonat, mit der Ausnahme, 
daß die Register für die Schlußmonate eines Quartals (März, Juni, September und De- 
cember) je mit dem 20sten Tag des Monats abzuschließen sind, wogegen das Register der 
folgenden Monate auch noch den Rest des vorangegangenen Monats zu umfassen hat. 
5) Die Ortssteuerbeamten haben die von den Bierbrauern und Müllern eingezogenen 
Malzregister (Ziff. 2) und ihr eigenes Malzregister von dem abgelaufenen Monat nebst 
den zurückgekommenen Begleitscheinen unverzüglich dem Umgeldscommissariat einzusenden 
und dabei über die Verwendung der empfangenen Begleitscheinformulare und den Vorrath 
an solchen Nachweis zu geben.
	        
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