Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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delage C. 
Cameralamts-Bezirk Creglingen. 
Aceise-Bezirk Crainthal. 
Register 
des Müllers Georg Bauer 
über das in seine Mühle gebrachte und geschrotene Malz. 
Vom 1. bis letzten Februar 1856. 
Anmerkung. 
à) Das Messen des Malzes vor und nach dem Schroten hat ohne Ausnahme nach der Maß-Ordnung 
in der Art zu geschehen, daß das Meß (Simri) aus dem Zuber soviel möglich mit einem Zug, 
ohne Anstoßen und Rütteln, gefüllt und hierauf mit dem Streichholz auf dem Steg in der Art 
abgestrichen wird, daß an dem Geschirr Steg und Rand sichtbar sind und das Malz zwischen die- 
sen eine nach allen Seiten ebene Fläche bildet. 
Es darf also nicht, abweichend von dieser Vorschrift, nach dem ortsgebräuchlichen sogenannten 
Schrannen-Maß behandelt werden. 
S 
— 
Der Muͤller ist verbunden, fuͤr dieses Nachmeß ein den bestehenden Vorschriften entsprechendes, 
gepfechtetes Simri-Maaß zu halten, dessen Durchmesser nicht über einen Fuß drei Zoll betragen, 
und dessen Steg an keiner Biegung leiden darf. 
2 
— 
Der Müller hat die ihm durch das Gesetz bezüglich der Controle der Malzsteuer auferlegten Ver- 
richtungen, und insbesondere das Nachmeß vor der Schrotung, in der Regel selbst zu besorgen, und 
darf solches nur dann an einen Stellvertreter übertragen, wenn dieser hiefür von der Behörde 
nach dem Gesetze aufgestellt und verpflichtet ist. In diesem Fall ist der Stellvertreter hier zu 
bezeichnen. 
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