Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Die Strafbarkeit solcher durch die Presse begangenen Handlungen soll auch dann ein— 
treten, wenn die Aufforderung ohne Zusammenhang mit einer anderen verbrecherischen 
Handlung steht und ohne Erfolg geblieben ist. 
S. 17. 
Die Strafgesetzgebung jedes Bundesstaates hat gegen nachfolgende Angriffe durch die 
Presse ausreichenden Schutz zu gewähren und solche mit angemessenen Strafen zu bedrohen: 
Angriffe auf die Religion oder auf die Lehren, Gebräuche und Gegenstände der Ver- 
ebrung einer anerkannten Religionsgesellschaft; 
Angriffe auf die Grundlagen des Staates und der Staatseinrichtungen, auf die letz- 
teren selbst, auf die Anordnungen der Obrigkeit, auf die zur Handhabung derselben beru- 
fenen Personen, die Beleidigungen der letzteren, der Regierungen und des Oberhauptes 
eines fremden Staates. 
Als strafbarer Angriff ist jeder anzusehen, welcher durch Kundgabe erdichteter oder 
entstellter Thatsachen, oder durch die Form der Darstellung den Gegenstand des Angriffs 
dem Hasse oder der Mißachtung auszusetzen geeignet ist. 
g. 18. 
Alle in den §§. 16 und 17 bezeichneten Handlungen sollen entweder von Amtswe- 
gen oder auf Antrag verfolgt und bestraft werden, sie mögen gegen die Staatseinrichtun- 
gen, Maßregeln, Behörden oder Personen des Staates, in welchem die Druckschrift erschic- 
nen, oder eines anderen Bundesstaates gerichtet seyn. 
Beleidigungen des Oberhauptes eines auswärtigen Staates sollen verfolgt und bestraft 
werden, in so weit der auswärtige Staat den Grundsatz der Gegenseitigkeit angenommen hat. 
8. 19. 
Die Strafen wegen Uebertretung preßpolizeilicher Vorschriften oder der von den 
competenten Behörden erlassenen besonderen Verbote sind, abgesehen von den durch den 
Inhalt der Druckschrift etwa sonst verwirkten Strafen, zu erkennen. 
8. 20. 
Fuͤr die durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen strafbaren Handlungen is 
Jeder verantwortlich zu errachten, welcher nach allgemein strafrechtlichen Grundsätzen als 
Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint.
	        
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