Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

163 
W9. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Freitag ven 20. Juni 1856. 
Inhalt. 
  
Königliche Dekrete. Keine. 
erfügungen der Departements. Verfügung in Betreff der Vormerkung der Gefill= und Zehentablö- 
sungsschuldigkeiten in den Gemeindegüterbüchern und der Benachrichtigung der Bezugoberechtigten von Ver- 
änderungen in dem Besitze von Gütern, auf welchen derartige Schuloigkeiten haften. — Statut für das 
Königliche Hatiflisch-topographische Bureau. — Verfügung, betreffend die Eröffnung weiterer Uebergangs- 
sragen für Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Matlz. 
— 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departementê. 
A) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Lerfügung in Betreff der Vormerkung der Gefäll= und Zehentablösungs-Schuldigkeiten in den 
Gemeindegüterbüchern und der Benachrichtigung der Bezugoberechtigten von Veränderungen 
in dem Besitze von Gütern, auf welchen derartige Schuldigkeiten haften. 
de Da nach manchen Wahrnehmungen die bestehenden Vorschriften über die Vormerkung 
1 Gefäll= und Zehentablösungsschuldigkeiten in den Gemeindegüterbüchern und über die 
enachrichtigung der Bezugsberechtigten von Veränderungen in dem Besitze von Gütern, auf
	        
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