Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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welchen derartige Schuldigkeiten haften, nicht überall genau beobachtet werden, so wird hie- 
mit die pünktliche Befolgung dieser Vorschriften, insbesondere der 88. 6 und 7 der Mini- 
sterialverfügung vom 22. August 1849 und der ## 6. und 13 der Ministerialverfügung 
vom n 1853 wiederbolt eingeschärft. 
Zugleich werden die Rathsschreiber, beziehungsweise die Bezirksnotare angewiesen, die 
Verzeichnisse über Besitzstandsveränderungen von Gütern, auf welchen Ablösungsschuldigkei- 
ken haften, nach den beiliegenden beiden Formularien, abgesondert bezüglich der Ablösungs- 
schuldigkeiten zum Staatskammergut und der bei den Ablösungskassen eingewiesenen ab- 
zufassen. 
Stuttgart den ###. Mai 1856. 
Wächter. Linden.
	        
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