Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

16 
Druckschriften, welche wegen strafbaren Inhalts oder wegen Uebertretung der §#F. 4 u. 7 
mit Beschlag belegt wurden, dürfen, so lange die Beschlagnahme nicht wieder aufgehoben 
ist, weder verbreitet, noch durch anderweiten Aboruck vervielfältigt werden. 
S. 24. 
Veröffentlichung von Gerichtsakten, Gerichtsverhandlungen und Abstimmungen von 
Verhandlungen anderer Behörden oder politischen Körperschaften, dann über Truppenbe- 
wegungen und Vertheidigungsmittel des Landes oder des deutschen Bundes in Zeiten von 
Kriegsgefahr oder inneren Unruhen können von der zuständigen Behörde aus Rücksichten 
für den öffentlichen Dienst oder die Staatsinteressen, unter Androhung angemessener Stra- 
fen, verboten oder beschränkt werden. 
Die Namen der Geschwornen dürfen in Zeitungen nur bei der Mittheilung über die 
Bildung des Schwurgerichts genannt werden. Ebenso darf die Anklageschrift oder ein 
anderes Schriftstück eines Criminalprozesses nicht eher veröffentlicht werden, als bis die 
mündliche Verhandlung stattgefunden oder der Prozeß auf anderem Wege sein Ende er- 
reicht hat. 
g. 25. 
Sämmtliche Bundes-Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß die vorstehenden 
allgemeinen Grundsätze in Wirksamkeit treten, und daß ihre Preß= und Strafgesetze mit 
denselben in Uebereinstimmung gebracht werden; sie werden davon, wie dieses geschehen, 
der Bundesversammlung in möglichst kurger Frist Anzeige erstatten lassen. 
8. 26. 
Der politische Ausschuß wird beauftragt, nach Umfluß von zwei Jahren, unter Be- 
rücksichtigung der bis dahin gemachten Erfahrungen, in nähere Erwägung zu zieben, ob 
die in gegenwärtigem Beschlusse enthaltenen Bestimmungen sich zur Verhütung des Mif' 
brauchs der Preffreiheit als genügend erwiesen haben, und hierüber der Bundes-Ver 
sammlung, unter Begutachtung der etwa für nöthig erachteten weiteren Anträge, Be- 
richt zu erstatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.