Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Nachdem bei angestellter Prüfung sich ergeben hat, daß diese Urkunden nichts der 
Landes-Verfassung und den bestehenden Gesetzen Zuwiderlaufendes enthalten, so wird in 
Folge allerhöchster Entschließung vom 2. d. M. deren Inhalt unter Vorbehalt der Rechte 
jedes Dritten und jedes einzelnen Fürstlich Thurn= und Taxis'schen Familienglieves, 
sowie unter Verwahrung aller Gerechtsame des höchsten Landesherrn, namentlich in Be- 
ziehung auf die eventuelle Berufung der Erbtochter zur Nachfolge in die fürstlichen Be- 
sitzungen, auf die in Art. 3 bis 12 des Familien-Vertrags getroffenen Bestimmungen über 
Witthümer #c. und auf die in Art. 21 und 22 für zulässig erklärte Veräußerung von Be- 
standtbeilen des Fideicommißguts mittelst der bienach stehenden Auszüge zur allgemeinen 
Kenntniß und Nachachtung gebracht. 
Stuttgart, den 7. Juni 1856. 
Auf Seiner Königlichen Mäjestät höchsten Befehl: 
Wächter. Linden. 
Auszug 
aus der von dem Fürsten Carl Anselm von Thurn und Tarxis errichteten“ 
unter dem 29. Mai 1778 kaiserlich bestätigten Haus= und Primogenitur“ 
Constitution vom 17. September 1776. 
2c. 2c. ꝛc. 
Wir bestätigen solchemnach 
1mo. 
Das in Unserm Fürstlichen Hause weit über ein Sm#culum ruhig und unangefochten 
bestandene, durch die Väterlich= Groß= und Urgroßväterliche Testamenten allschon eingeführte 
Recht der Erstgeburt, kraft dessen nach Unserm Ableben Unser erstgeborner Sohn, Carl 
Alexander, nach solchem dero ältester Sohn, und sofort weiter, oder wann geda 
Unser erstgeborner Sohn, Carl Alexander keine männliche Descendenz verlassen sollte 
Unser zweitgeborner Sohn Friedrich, und abermalen dessen ältester Sohn, und alsofol 
jederzeit der Erstgeborne ehelich-männliche Leibeserb des letztregierenden, nach etwaigen 
Abgang Unserer männlichen Descendenz aber Unsers Herrn Stiefbruders, Maximilian
	        
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