Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Art. 26. 
Die Einsicht dieser Rechnungen steht den männlichen groß jährigen Agnaten des 
fürstlichen Hauses frei. 
Ebenso können sie die Einsicht aller jener Urkunden und Verträge verlangen, welche 
eine Veränderung oder Veräußerung des Stammgutes in jenem seinem Belang und Um- 
fang, wie dieser durch gegenwärtige Uebereinkunft constituirt ist, betreffen und in der Folgz 
werden abgeschlossen werden. 
Außer diesem steht weder einem einzelnen noch allen Mitgliedern des Fürstlichen Hau- 
ses mit einander eine Einsicht in die Akten, Registraturen und Archive oder in den Gang 
und die Art und Weise der Verwaltung zu, viel weniger ist ein Einfluß irgend einer Art 
gestattet. 
Art. 27. 
Als Hausschulden können fortan nur diejenigen Passiv-Kapitalien und Passiv-Verbind- 
lichkeiten gelten, welche in der durch gegenwärtige Uebereinkunft festgesetzten Ordnung auf 
rechtsverbindliche Weise übernommen und kontrahirt werden. 
Als solche werden aber noch insbesondere erklärt, alle gegenwärtig bestehenden Pasf- 
ven, unter denen die Verbindlichkeit zur Surrogirung des bayerischen Thronlehens der 
Herrschaften Donaustauf und Wörth ausdrücklich begriffen wird. 
Das Verzcichniß dieser gegenwärtig bestehenden Passtven wird nebst jenem der Alti- 
ven der gegenwärtigen Uebereinkunft beigelegt und dabei festgesetzt, daß letztere nur zur 
Bezahlung dieser Passiven sollen und dürfen verwendet werden. 
Art. 28. 6 
In die Classe der Hausschulden gehören ferner die für die Verwaltung der Justi, 
Domänen und Posten, dann für die Verwaltung (Oekonomie) — des Hauses des regie- 
renden Fuͤrsten vorbandenen Beamten und sonstig dekretmäßig Angestellten, welche in Suc- 
cessionsfällen mit ihren gesetzlichen und dekretmäßigen Rechten zu dem Nachfolger als 
Dienstherrn in dasselbe Rechts= und Dienstverhältniß treten, in welchem fie zu dem Vor—- 
fabrer standen, so daß auch jenem hinwieder alle urspruͤnglich erworbenen dienstherrlichen 
Rechte ungemindert zukommen. 
Dasselbe gilt auch von den vorhandenen Pensionen und Unterstützungen, sowie von 
der dienstherrlichen Verpflichtung, für Wittwen und Waisen auf angemessene und billige 
Weise zu sorgen.
	        
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