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II. Verfügungen der Departements.
A) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Verfügung, betreffend die Verhütung von Brandunglück bei dem Gebrauche von Reibzundhölzern.
Die Ministerial-Verfügung vom 23. December 1852, Ziff. 1, Reg. Blatt von 1853,
" 7 und 9 bestlmmt unter Beziehung auf die Ministerial-Verfügung vom 31. Juli 1838,
if. 2, daß Reibzuͤndmittel, Reibzündhoͤlzchen, Reibschwaͤmme, Reibfidibus und andere
Jundmittel, zu welchen Phosphor und chlorsaures Kali verwendet werden, bei der Versen-
ung in zum Detail-Verkauf kommenden Portionen in Behälter von Holz oder einem
anderen dem Drucke widerstebenden Material gebracht, sodann in weiche lockere Körper,
vie trockenes Sägmebl, trockene Kleie und dergleichen eingefüllt und überhaupt so gepackt
verden müssen, daß auf dem Transport jede Reibung der Zündmittel an einem festen
s'. vermieden wird; sie untersagt insbesondere die Versendung und den Detail-Verkauf
on Relbzündmitteln in Behältern von ganz schwachem (gebobeltem) Holz und läßt den-
selben nur in Behältern von starkem (gebohrtem) Holze zu.
Auf den Grund der von Sachverständigen abgegebenen Gutachten und der gemachten
tfahrungen werden diese Vorschriften, wie folgt, abgeändert:
1) den Fabrikanten ist gestattet, die genannten Reibzündmittel auch in Behältern von
schwachem (gehobeltem) Holz oder starkem Packpapier zu versenden; die Behälter
von Holz oder Papier müssen aber in ganz unmangelhaftem Zustande seyn und
gut schließen.
2) Die so verschlossenen Detail-Portionen sind für ven Transport zum mindesten in gut
schließende hölzerne Kisten von ¾ Zoll Dicke zu verpacken und zu Verbütung je-
der Reibung ist der leere Raum derselben mit weichen lockeren Körpern, wie trocke-
nem Sägmehl, trockener Kleie und dergleichen auszufüllen.
Der Frachtfuhrmann ist bei der Aufgabe auf die Feuersgefährlichkeit der Waare
aufmerksam zu machen, auch ist auf den Kisten und in dem Ladschein der feuers-
gefährliche Inhalt mit dem Worte
« „Reibfeuerzeuge“
zu bezeichnen.