Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

21 
g. 15. 
Das Anbieten, Vertheilen, Ausstreuen oder Anschlagen von Druckschriften auf Straßen 
oder an öffentlichen Orten ist ohne die von der Bezirks-Polizeibehörde und außerhalb des 
Sitzes derselben von dem Ortsvorsteher zu ertheilende Erlaubniß, welche jederzeit zurück- 
genommen werden kann, verboten. 
III. Besondere Bestimmungen für die periodische Presse. 
K. 16. 
Für jede im Königreiche erscheinende periodische Druckschrift (Zeitung, Zeitschrift) 
muß ein für deren ganzen Inhalt verantwortlicher Redakteur bestellt und dessen Name 
auf jedem Blatte oder Hefte (Numer) genannt seyn. 
Der Verkauf oder die sonstige Verbreitung von im Inlande oder dem übrigen Bun- 
desgebiet erscheinenden periodischen Druckschriften, bei welchen es an den bezeichneten Er- 
fordernissen fehlt, ist verboten. s 
S. 17. 
» Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Zeitschrift muß unbedingt dispo- 
stionsfähig seyn und wofern diese nicht bloß wissenschaftlichen, technischen oder artistischen 
abalts ist, im Königreiche seinen ständigen Wohnsttz haben. Wer nicht im Genusse 
der staatsbürgerlichen Rechte steht, wer namentlich zu dem Verluste der bürgerlichen 
Sbren- und der Dienstrechte (Art. 27, Ziff. 4 des Strafgesetzbuchs) oder einer diesen 
in sich schließenden Strafe verurtheilt und weder durch einen Gnadenakt noch vurch Ge- 
dichtsbeschluß in die Ehrenrechte wieder eingesetzt worden oder wer wegen eines mit 
einer jener Strafen bedrohten Verbrechens vor einen Schwurgerichtshof verwiesen 
oder in Anschuldigungsstand versetzt ist oder die ihm nur zeitlich entzogenen Ehren- 
rechte noch nicht wieder erlangt hat, kann nicht Redakteur einer periodischen Druck- 
schrift seyn. 
Befindet sich der Redakteur in Untersuchungs= oder Strafhaft, so ist ein verantwort- 
licher Stellvertreter aufzustellen, wofern jener nicht ausnahmsweise zu Fortführung der 
edaltion von den zuständigen Bezirks-Polizeistellen zugelassen wird. 
Bei Zeitschriften wissenschaftlichen, technischen oder artistischen Inhalts kann von der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.