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Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Gebeimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning;
Seine Majestät der König von Hannover:
Allerböchst Ihren Schatzratb Dr. Carl Friedrich Lang;
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Höchst Ihren Ober-Finanzrath Wilhelm Cramerz
der Senat der freien Hansestadt Bremen:
den Senator Arnold Duckwitz,
den Senator Dr. Heinrich Wilhelm Smidt, und
den Senator Carl Friedrich Ludwig Hartlaub;
von welchen Bevollmächtigten folgender Vertrag, unter dem Vorbehalt allseitiger Ratifika-
tion, abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Die Schiffe Preußens und jedes der übrigen Staaten des Zollvereins, welche in die
Häfen der freien Hansestadt Bremen eingehen oder von dort ausgehen werden, und um-
gekehrt, die Bremischen Schiffe, welche in die Häfen des Königreichs Preußen oder eines
anderen Staats des gedachten Vereins eingehen oder von dort ausgehen werden, sollen
ohne Rücksicht auf ihren Abgangs= oder Bestimmungsort binstchtlich aller das Schiff tref-
enden Abgaben, welcher Art oder Benennung dieselben seien, mögen ste im Namen oder
um Vortheile der Regierung oder zum Vortheile öffentlicher Beamten, Ortsverwaltungen
der Anstalten irgend einer Art erhoben werden, auf demselben Fuße behandelt werden
wie die Nationalschiffe.
Artikel 2.
n Alle Erzeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einfuhr oder Ausfuhr
u oder aus den Staaten der hoben vertragenden Theile gesetzlich auf Nationalschiffen
ird ftattfinden können, sollen ohne Unterschied ihrer Herkunft und Bestimmung auch auf
chiffen des anderen Theils dorthin eingeführt oder von dort ausgeführt werden können.
Artikel 3.
w Waaren jeder Art ohne Unterschied ihres Ursprungs oder Eigenthümers, die, von
elchem Lande es sei, durch Schiffe des Zollvereins in die Häfen Bremens, oder durch
Kemiche Schiffe in diejenigen des Zollvereins eingeführt werden, desgleichen Waaren,
für welche Bestimmung es sei, aus den Häfen des Zollvereins durch Bremische Schiffe,