oder aus den Häfen Bremens durch Schiffe der Zollvereinsstagten ausgeführt werden,
sollen in den beiderseitigen Häfen keine andere oder höhere Abgaben entrichten, als wenn
die Einfuhr oder Ausfuhr derselben Gegenstände durch Nationalschiffe stattfände.
Die Prämien, Abgaben-Erstattungen oder andere Begünstigungen dieser Art, welche in
dem Gebiete des einen der hohen kontrahirenden Theile der Einfuhr oder Ausfuhr au
Nationalschiffen bewilligt werden, sollen in gleicher Weise bewilligt werden, wenn die Ein-
fuhr oder Ausfuhr auf Schiffen des anderen Theiles erfolgt.
Artikel 4.
Hinsihtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein-, Aus= und Durch=
gangs-Abgaben vürfen in keinem der kontrahirenden Staaten
1) Erzeugnisse des Gebiets des anderen kontrahirenden Theils ungünstiger als gleich-
artige Erzeugnisse irgend eines außerdeutschen Staates,
2) Waaren, welche aus dem Gebiete des anderen kontrabirenden Theils ein= oder
vurchgeführt werden, ungünstiger als beim unmittelbaren Eingange vom Auslande“
3) Ausfubr-Gegenstände, beim Ausgange nach dem Gebiete des anderen kontrahirenden
Theils ungünstiger als beim unmittelbaren Ausgange nach dem Auslande
bebandelt werden.
Ausnahmen hiervon sind nur bei Zolleinigungen mit dritten Staaten und hinsichtlih
solcher Begünstigungen zulässig, welche dritten Staaten durch schon bestehende Verträge zu-
gestanden find, oder welche den, unmittelbar über die Landgränze eingebenden Erzeugnissen
eines Nachbarlandes oder seiner Europäischen Zubehörungen mit Rücksicht auf ähnliche Gt-
genleistungen etwa zugestanden werden; ferner von der Verabredung zu 2., in Bezug auf
Wein, bei dessen Verzollung eine Eingangsabgaben-Ermäßigung auf den direkt aus ven
Erzeugungslanden herkommenden Wein beschränkt werden kann.
Artikel 5.
Da die hoben kontrahirenden Theile die Unterdrückung des Schleichhandels an ven
beiderseitigen Gränzen, so wie von der Weser und deren Nebenflüssen aus, nicht mindet
wie eine freundnachbarliche Mitwirkung hierbei als vorzügliches Mittel zur Beförderung ve
redlichen Verkehrs zwischen Ihren Gebieten anerkennen, so verpflichten dieselben Sich, de
Schleichhandel zwischen Ibren Landen, und insbesondere da, wo die beiderseitigen Gränze
sich berübren, nach Möglichkeit entgegenzuwirken, jeden durch die Zoll= und Steuergeset
des Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem zu verbieten, zu bestrafen und über-