Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

2u8 
1. 
Uebereinkunft 
zwischen 
Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der 
übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen 
andererseits 
wegen Unterdrückung des Schleichhandels. 
Artikel 1. 
Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhinderung und 
Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessenen, ihrer Gesetzgebung entsprechen- 
den Maßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken. 
Artikel 2. 
Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Waaren, für welche bei ihrem Uebergaus 
aus dem Gebiete des einen der kontrahirenden Theile in das Gebiet des anderen eint 
Ein-, Aus= oder Durchfuhr-Abgabe zu entrichten oder deren Ein-, Aus= oder Durchfuhr in 
dem andern Staate verboten ist. 
Artikel 3. 
Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, die dem anderen kontrabiren 
den Tbeile angehörigen Unterthanen, welche nach amtlichen Mittheilungen von Seiten ve 
anderen Theils den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ibres 
Gebiets überwachen und dieselben, wenn sie mit Pässen nicht versehen sind, arretiren un 
der nächsten Polizeibehsrde des Nachbarstaates abliefern zu lassen. 
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen keine Vereine oder ## Nottirunger 
von Schleichhändlern geduldet werden, auch sollen Personen, welche den Verdacht erregn 
Waaren, deren Einfuhr in dem Gebiete des anderen Theils verboten oder mit Abgaben
	        
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