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belastet. ist, mit Umgehung der Zollstraßen, einführen zu wollen, auf die nach den letzteren
fübrenden Straßen verwiesen werden.
Artikel 4.
In der Nähe der Landesgrenzen sollen Waaren-Anhäufungen oder Ablagen, welche
den Schleichhandel zum Zwecke haben, nicht geduldet, vielmehr unter Androhung angemes-
ener, im Wiederholungsfalle zu schärfender Strafen verboten werden. Die kontrahirenden
Staaten sind übrigens darin einverstanden, daß Waaren-Lagerungen zu einem exlaubten
Eeschäftsbetriebe zu Bremerhaven und Vegesack, sowie an der Weser= und Lesumgrenze,
u# einschliehlich Burg, und zu Hastedt, jedenfalls nicht unter den Begriff verbotener Waaren-
nhäufungen oder Ablagen fallen.
Artikel 5.
Der Senat der freien Hansestadt Bremen verpflichtet sich, in den auf den Landbau
angewiesenen Bremischen Grenzorten (jedoch mit Ausschluß der im Art. 4 bezeichneten Bre-
mischen Ortschaften und Grenzstrecken) Concessionen zu der Anlage von Kramladen oder
andels-Etablissements in der Nähe der Landesgrenze, in welchen Zucker, Kaffee, Thee,
eis, Taback und andere Colonial-Waaren, Wein, Branntwein, Manufactur-Waaren aus
olle, Baumwolle oder Seide verkauft werden, nicht weiter zu ertheilen, die ertheilten
oncessionen aber zurückzunehmen, sobald dieses ohne Unbilligkeit geschehen kann.
Artikel 6.
Die Grenz= oder Polizeibehörden der kontrahirenden Staaten, namentlich aber die
er= und Zollbeamten, sollen angewiesen werden, in den angeveuteten Beziehungen die
teressen der anderen kontrahirenden Staaten jederzeit und auch unaufgefordert mit wahr-
wunehmen und der gegenwärtigen Uebereinkunft entsprechenden Anträgen der betreffenden
ehörden und Offizianten des anderen Staates, welche zum Zweck der Unterdrückung des
chleichhandels gemacht werden möchten, mit Bereitwilligkeit entgegenzukommen.
Artikel 7.
Den Zoll-, Steuer= und Polizei-Beamten ver kontrahirenden Theile ist die Verpflich-
rau aufzulegen, beabsschtigte Uebertretungen der Zoll= und Steuergesetze des anderen kon-
rahirenden Theiles, welche zu ihrer Kunde kommen, durch Einschreiten, in soweit dies zu-
A ist oder durch Anzeige bei den vorgesetzten Behörden, zur Mittheilung an die Zoll-
er Steuer-Bepörden des betheiligten Staates, thunlichst zu verhindern und begangene
Steu