Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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dieser Waaren in das Zollvereinsgebiet geschehen soll, versehen seyn müssen, so wird die 
freie Hansestadt Bremen anordnen, daß bei ihren Ausgangs-Zollämtern zu Bremen, Vege- 
sack und Bremerhaven jenes Verzeichniß mit den eingelieferten Ausfuhrscheinen und Fracht- 
briefen der Absender verglichen, und, nachdem solche übereinstimmend befunden, mit dem 
Stempel des betreffenden Bremischen Zollamts versehen, den Schiffern mitgegeben werde- 
Ein von dem letzteren einzulieferndes Duplikat solches Verzeichnisses wird von den betref 
fenden Bremischen Zollämtern drei Monate lang aufbewahrt, um unter eintretenden Um- 
ständen auf Begehren dem betreffenden Hannoverschen und Oldenburgishen Zollamte mit- 
getheilt werden zu können. 
Eine etwaige nähere Feststellung der Ausführungs-Bestimmungen leibt. den Vollzugs- 
Commissarien vorbehalten. 
Der freien Hansestadt Bremen wird von der Königlich Hannoverschen und Großber= 
zoglich Oldenburgischen Regierung gegenseitige Hülfsleistung zugesichert, falls dieselbe äh# 
liche Verfügungen früher oder später erlassen sollte. 
Artikel 25. *r 
5) Es soll unter Androhung angemessener Strafen untersagt werden, auf der Weser 
längs des Hannoverschen oder Oldenburgischen Ufers Schiffe auszulegen, um sie, Bepuf 
des Verkehrs mit den Zollvereinsstaaten als unverzollte Waaren-Niederlagen zu benutzen- 
Anrtikel 26. 
6) Offene Boote, welche den kontrahirenden Staaten angehören und auf der Unter- 
weser bis zur Rhede von Bremerhaven, letztere so wie diejenige Stromstrecke, an welcher 
beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, ausgeschlossen, ihre Fahrt unterbrechen, si sind- 
bei entstehendem Verdachte beabsichtigter Einschwärzung, der Durchsicht der Beamten ver 
Control-Fahrzeuge unterworfen, und können von den letzteren, insofern sie zolpflihin 
Waaren enthalten, zur Fortsetzung der Fahrt in bestimmter Richtung angehalten werden / 
falls sich die Beamten nicht überzeugen, daß zum Stillliegen eine genuͤgende Veranlassung 
vorhanden ist. 
Artikel 27. 
Die unter den vorstehenden Nummern 1 bis 6 getroffenen u%3 T 
sich auch auf die Lesum bis einschließlich Burg.
	        
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