Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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II. 
Uebereinkunft 
zwischen 
Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der 
übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien 
Hansestadt Bremen andererseits 
wegen 
Errichtung eines zollvereinsländischen Hauptzollamts und einer Niederlage für 
Zollvereinsgüter in der Stadt Bremen. 
Artikel 1. 
Das in der Stadt Bremen vom Zollverein zu errichtende Hauptzollamt tritt nach ver 
nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenzzollämter, welche sonst an der Grenh 
gegen das Bremische Gebiet an der Eisenbahn und der oberen Weser anzulegen seyn wül- 
den. Dasselbe ist für diese Verkehrs-Verbindungen als Grenz-Eingangs= und Ausgang 
Amt des Zollvereins in der Weise anzusehen, daß demselben nur: 
1) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I., sowie Ansagezetteln und 
zur Ausfertigung von Begleitscheinen II., ferner zur Ausfertigung und Erlevigun 
von Declarationsscheinen für den Verkehr mittelst Berührung des Auslandes, 
2) zur Erhebung des Eingangszolles von Effekten, welche Passagiere der Eisenbahn' 
und Dampfschiffe mit sich führen, innerhalb der desfalls besonders verabredeten 
Grenzen, sowie von Gütern, welche mit keinem höheren Eingangszolle als 15 Ser 
für den Centner belegt find, 
3) zur Erhebung des Durchgangszolles, 
4) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr, 
die Ermächtigung beiwohnt.
	        
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